Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.08.2006 | Vollstreckungskosten

    So beantragen Sie die Kostenfestsetzung nach gewonnenem Drittschuldnerprozess

    von RiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz/Rhens

    In VE 06, 124, haben wir darüber berichtet, dass die Kosten eines Drittschuldnerprozesses notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung darstellen und daher gemäß § 788 ZPO gegen den Schuldner festgesetzt werden können. Wie, zeigt die folgende Musterformulierung:  

     

    Musterformulierung: Kostenfestsetzung nach gewonnenem Drittschuldnerprozess

    An das (Zutreffendes auswählen)  

    AG ... als Vollstreckungsgericht / Prozessgericht; LG ... als Prozessgericht  

     

    In der Zwangsvollstreckungssache Gläubiger ./. Schuldner  

     

    wird gemäß § 788 Abs. 2i.V.m. § 104 ZPO beantragt,  

     

    gegen den Schuldner als Antragsgegner die in der anliegenden Kostenberechnung aufgeführten Kosten als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung festzusetzen.  

     

    Sodann wird beantragt, auszusprechen, dass der festgesetzte Betrag mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (Zutreffendes auswählen) seit Antragstellung zu verzinsen ist.  

     

    Weiterhin wird beantragt, dem Gläubiger als Antragsteller eine vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses nebst Zustellbescheinigung zu erteilen.  

     

    Das erkennende Gericht ist nach § 788 Abs. 2 ZPO für die Kostenfestsetzung zuständig, weil (Zutreffendes auswählen)  

     

    • mit dem Antrag aus ... vom ... eine Vollstreckungshandlung beim AG als Vollstreckungsgericht anhängig ist.
    • die letzte Vollstreckungshandlung nach der Beendigung der Zwangsvollstreckung, nämlich ... am ... im Bezirk des angerufenen AG als Vollstreckungsgericht stattgefunden hat.
    • die Vollstreckung nach (Zutreffendes auswählen) § 887 ZPO / § 888 ZPO / § 889 ZPO erfolgt ist und damit das Prozessgericht des ersten Rechtszugs (§§ 103 Abs. 2, 104 ZPO) nach § 788 Abs. 2 S. 2 ZPO zur Entscheidung berufen ist.

     

    Zu den Kostenpositionen im Einzelnen darf Folgendes ausgeführt werden:  

    Die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner hat bisher nicht zu einer vollständigen Befriedigung der mit ... vom ..., Az. ..., titulierten Forderung des Gläubigers und Antragstellers einschließlich der nach § 788 Abs. 1 ZPO beizutreibenden Kosten geführt. Die für die bisherigen Vollstreckungsversuche aufgewandten und aus der anliegenden Berechnung ersichtlichen Kosten waren allesamt notwendig, um den Aufenthalt und das Vermögen des Schuldners zu ermitteln. Im Einzelnen gilt Folgendes:  

     

    • Die Vergütungsberechnung für die anwaltlichen Gebühren und Auslagen ergibt sich aus den Vollstreckungsaufträgen vom ..., vom ... und vom ...und Ansetzung der Gebühren und Auslagen nach den Bestimmungen des RVG.

     

    • Hinsichtlich der angesetzten Gerichtsgebühren wird auf die beigefügten Gerichtskostenrechnungen verwiesen.

     

    • Die Gerichtsvollzieherkosten ergeben sich aus den beigefügten Kostennoten vom ... und vom ...

     

    • Die Kosten der weiteren vollstreckbaren Ausfertigungen sind nach § 788 ZPO als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung ersatzfähig (LG München I JurBüro 99, 381; LG Frankenthal JurBüro 79, 1325). Dem Gläubiger war nicht bekannt, inwieweit die Mobiliarzwangsvollstreckung zur Befriedigung führen kann, so dass zur Vermeidung von vollstreckungsschädlichen Handlungen des Schuldners auch die zeitgleiche Pfändung des Arbeitseinkommens und ... erforderlich war, was nur mit weiteren vollstreckbaren Ausfertigungen möglich war.

     

    • Die Zwangsvollstreckung war ab der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung bis zum Eintritt der Rechtskraft am ... nur gegen Sicherheitsleistung möglich. Für die Erbringung der Sicherheitsleistung musste der Gläubiger ausweislich der in der Anlage beigefügten Bescheinigung der ... Avalzinsen in Höhe von ... zahlen. Diese stellen notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung dar (OLG Karlsruhe InVo 02, 79; OLG Köln Rpfleger 01, 309; OLG Hamburg MDR 97, 788) und sind gegen den Schuldner festzusetzen.

     

    • Der Gläubiger hat gegen den ... als Drittschuldner einen Einziehungsprozess führen müssen, weil ... Erst nachdem dieser im Prozess nachgewiesen hat, dass ... wurde die Drittschuldnerklage zurückgenommen. Dies ändert aber nichts daran, dass der Schuldner die Kosten des vergeblichen Drittschuldnerprozesses tragen muss (BGH 20.12.05, VII ZB 57/05, Vollstreckung effektiv 06, 124; LG Köln JurBüro 03, 160; OLG Hamm InVo 97, 339; OLG Düsseldorf JurBüro 90, 1014).

     

    • Für die Ermittlung des Aufenthalts und des Vermögens des Schuldners waren die aus der Rechnung der Detektei ... und der Auskunftei ... vom ... und vom ... aufgewandten Kosten erforderlich. Der Auftrag an die Detektei und Auskunftei hat sich auf das für die Zwangsvollstreckung Erforderliche beschränkt, was sich daraus ergibt, dass ... Der Auftrag war dabei so gestaltet, dass der Gläubiger die Ausführung überwachen konnte und die Entscheidung über Beginn, Art, Inhalt, Umfang, Fortdauer und Abbruch der Ermittlungen nicht völlig dem Detektiv überlassen war. Dies ergibt sich im Einzelnen daraus, dass ... Auch sind zuvor andere Ermittlungsmaßnahmen, insbesondere Registeranfragen erfolgt. Dies ergibt sich schon aus der vorgelegten Kostenberechnung, nämlich ... Danach sind auch die Detektivkosten als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung erstattungsfähig (OLG Koblenz JurBüro 96, 383; LG Berlin 90, 37; LG Berlin JurBüro 85, 628).

     

    • Der Schuldner war verpflichtet, die ... zu räumen. Dem ist er nicht nachgekommen. Der beauftragte Gerichtvollzieher hat sodann einen Räumungstermin bestimmt und diesen dem Schuldner mitgeteilt. Zugleich hat er den Schuldner aufgefordert, bis zum ... mitzuteilen, ob die Räumung freiwillig erfolgt. Eine entsprechende Mitteilung ist in der gesetzten Frist nicht eingegangen, so dass der Gerichtsvollzieher am ... das Speditionsunternehmen ... mit der Räumung beauftragt hat. Kosten der Räumung und Einlagerung sind aus der Rechnung vom ... ersichtlich und als notwendige Kosten der Vollstreckung vom Schuldner zu ersetzen. (Alternativ) Als der Gerichtsvollzieher am bestimmten Termin unter Zuhilfenahme der Spedition die Räumung veranlassen wollte, war die ... bereits geräumt, ohne dass der Schuldner zuvor den Gerichtsvollzieher oder den Gläubiger hierüber informiert hatte. Die Spedition hat ausweislich der Rechnung vom ... Bereitstellungskosten in Höhe von ... EUR berechnet, die vom Schuldner als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung zu ersetzen sind (AG Geldern DGVZ 03, 76; LG Hannover DGVZ 95, 169; AG Hanau DGVZ 90, 175).
    • ...

     

    Soweit der Schuldner innerhalb einer vom angerufenen Gericht gesetzten Frist Einwendungen gegen die Kostenberechnung erheben sollte, wird gebeten, dem Unterzeichner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gemäß § 788 Abs. 2i.V.m. § 103 Abs. 2 ZPO füge ich die vollständige Kostenberechnung und die zur Rechtfertigung der einzelnen Positionen dienenden Belege in beglaubigter Abschrift sowie die für den Schuldner bestimmte Abschrift in der Anlage bei.  

     

    Soweit anwaltliche Gebühren und Auslagen in der Kostenberechnung aufgeführt sind, wird hiermit anwaltlich versichert und damit nach § 104 Abs. 2 S. 2 ZPO glaubhaft gemacht, dass diese entstanden sind. Der Antragsteller (Zutreffendes auswählen) ist/ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt.  

     

    Es wird um alsbaldige antragsgemäße Entscheidung gebeten.  

     

    Rechtsanwalt  

    Praxishinweis: Vergessen Sie nicht, dem Antrag die Zustellkosten von derzeit 5,60 EUR pro Schuldner beizufügen.  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2006 | Seite 133 | ID 91487