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  • 01.12.2000 · Fachbeitrag · Verjährung

    Vorsicht: Kurze Verjährungsfrist für Zinsen aus Sicherungsgrundschulden

    | Zinsen aus einer Sicherungsgrundschuld sind nicht bis zum Eintritt des Sicherungsfalls nach § 202 Abs. 1 BGB gehemmt, sondern verjähren nach § 197 BGB in vier Jahren. Dies hat der BGH bereits mit Urteil vom 28. September 1999 entschieden (NJW 99, 3705) und damit ausdrücklich seine früher anderslautende Rechtsprechung (BGH 9.11.95, WM 95, 2173) aufgegeben. Doch die aktuelle Entscheidung ist in der Praxis weithin unbekannt. Sie ist aber zum einen für die dinglich gesicherten Gläubiger negativ zu beurteilen; zum anderen müssen sich Rechtsanwälte in Beratungssachen unbedingt darauf einstellen, um Regressfälle zu vermeiden. Dazu folgende Einzelheiten: |