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  • 01.08.2008 | Schuldnertaktik durchkreuzen

    Vorsicht, wenn der Schuldner nach der Pfändung sein Konto auflöst und ein neues eröffnet

    Eine typische Fallkonstellation: Der Schuldner löst im Rahmen einer Kontopfändung das betreffende Konto bei der Bank auf und eröffnet zugleich ein neues. Für Gläubiger stellt sich in diesen Fällen die Frage, ob die ursprüngliche Pfändung auch das neue Konto bei der Drittschuldnerin erfasst.  

     

    Grundsatz: Schuldner darf das Konto auflösen

    Nach § 829 Abs. 1 S. 1 ZPO beinhaltet der PfÜB zwar das Gebot an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die gepfändete Forderung zu enthalten (Inhibitorium). Hiermit wird diesem vor allem untersagt, die Forderung einzuziehen. Er darf nach Wirksamwerden der Pfändung keine Zahlungen mehr an sich verlangen bzw. die Bank als Drittschuldner darf an ihn nicht auszahlen. Er darf allerdings weiterhin solche Verfügungen und Maßnahmen treffen, die die Rechte des Gläubigers nicht beeinträchtigen (OLG Oldenburg JurBüro 98, 103). Hierunter fällt auch, dass der Schuldner berechtigt ist, seine Bankverbindung zu kündigen. Denn die Rechtsstellung des Schuldners aus seinem Rechtsverhältnis zum Drittschuldner wird durch die Pfändung nicht erfasst (Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl., Rn. 562).  

     

    Nur bei bestehender Bankverbindung greift Ursprungspfändung

    Die zentrale Frage lautet, ob sich die Ursprungspfändung auch auf das neue Konto erstreckt oder ob die Geschäftsverbindung mit der drittschuldnerischen Bank endgültig erloschen ist:  

    • Besteht die Geschäftsverbindung weiter, weil z.B. neben dem Konto noch andere Ansprüche gegen die Bank existieren (z.B. aus Sparguthaben), erfasst die Pfändung auch das neue Konto.
    • Wurde die Geschäftsverbindung zur Drittschuldnerin gänzlich aufgehoben, weil z.B. die Bank diese infolge der Pfändung gekündigt hat, erfasst die ursprüngliche Pfändung nicht das neue Konto.

     

    Praxishinweis: Eine vergleichbare Regelung wie § 833 Abs. 2 ZPO bei der Pfändung von Arbeitseinkommen existiert im Bereich der Kontenpfändung nicht. Nach dieser Vorschrift erstreckt sich die Ursprungspfändung auf die Forderung aus einem neuen Arbeitsverhältnis, wenn nach dessen Beendigung Schuldner und Drittschuldner binnen neun Monaten ein solches neu begründen. Folge: Bei Neubegründung eines Kontos bei derselben Bank müssen Gläubiger unbedingt eine neue Pfändung ausbringen.  

     

     

     

     

    Quelle: Ausgabe 08 / 2008 | Seite 141 | ID 120833