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  • 01.07.2004 · Fachbeitrag · Pfändungsschutz

    Was Gläubiger über § 811 ZPO wissen müssen

    | Die Zwangsvollstreckung ist dem Gläubiger nicht grenzenlos gewährt. Es entspricht dem Sozialstaatsgebot, dass der Staat die wirtschaftliche und soziale Existenz des Schuldners sichert, so dass diesem die Möglichkeit eines menschenwürdigen Lebens bleibt. Hieran muss letztlich auch der Gläubiger ein Interesse haben. Das Interesse des Gläubigers muss sogar darüber hinaus gehen. Denn nur, wenn bei dem nicht vermögenden Schuldner die Motivation zur Arbeit erhalten bleibt, ist eine kontinuierliche Befriedigung des Gläubigers möglich. Diese Rücksichtnahme auf die Belange des Schuldners darf aber nicht dazu führen, dass dieser sich hinter den Pfändungsschutzvorschriften versteckt. Der Gläubiger muss deshalb wissen, wo der Pfändungsschutz beginnt, wo er endet und welche Aktionsmöglichkeiten er hat. Der folgende Beitrag erläutert dies für die Pfändungsschutzvorschrift des § 811 ZPO. |