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  • 03.11.2010 | P-Konto

    Erhöhung des Sockelfreibetrags ist nicht von Amts wegen zu beachten

    Die Erhöhung des Sockelfreibetrags im Rahmen eines P-Kontos wird zurzeit von Schuldnern offensiv angegangen. Das LG Wuppertal hat einem solchen Vorgehen allerdings eine klare Absage erteilt (5.8.10, 6 T 420/10, 421/10, 422/10, Abruf-Nr. 103238).  

     

    Hierum geht es

    Der Gläubiger hatte im der Entscheidung des LG zugrunde liegenden Fall mittels dreier PfÜB von 2006 bis 2008 das schuldnerische Konto gepfändet. Der Schuldner hat das Konto am 5.7.10 in ein P-Konto umgewandelt. Zu diesem Zeitpunkt war ein Guthaben von 314,18 EUR vorhanden. Am 29.7.10 wurde dem gepfändeten Konto Rente für August 2010 in Höhe von 325,20 EUR und am 30.7.10 eine Sozialleistung von 698,24 EUR für August überwiesen. Zudem wurde dem Schuldner am 19.7.10 ein Betrag von 0,01 EUR gutgeschrieben. Die Gesamteinkünfte beliefen sich somit auf 1.337,62 EUR. Die Drittschuldnerin hat unter Berücksichtigung des Freibetrags von 985,15 EUR einen Betrag von 352,48 EUR (1.337,63 EUR ./. 985,15 EUR) als Pfändung gebucht und daher nicht an den Schuldner ausgezahlt.  

     

    Der Schuldner beantragte die Freigabe von 352,48 EUR und Aufhebung der Pfändung. Er begründete dies damit, dass die Drittschuldnerin bei der Einrichtung des P-Kontos nicht berücksichtigt habe, dass er verheiratet sei und mit seiner Ehefrau in einer Bedarfsgemeinschaft lebe. Hiernach stehe ihm ein Freibetrag von 1.355,91 EUR zu. Der Rechtspfleger des AG wies die Anträge zurück. Im Rahmen der sofortigen Beschwerde wiederholte der Schuldner seinen Antrag und trug zudem vor, dass der Gesetzgeber eine Regelungslücke für solche Fälle gelassen habe, in denen zwei Zahlungseingänge in einem Kalendermonat erfolgen. Das LG hat die Beschwerde mit folgender Begründung als unbegründet zurückgewiesen:  

     

    Höhere Freibeträge sind nicht von Amts wegen zu berücksichtigen