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  • Mobiliarvollstreckung

    Zug-um-Zug-Vollstreckungen richtig durchführen

    von Dipl.-Rechtspfleger Josef Stamm, Schwarzenbach

    Die Vollstreckung aus einem Zug-um-Zug-Titel istoft schwierig. Dies gilt vor allem, wenn das durch den Gläubigerdurchzuführende, so genannte „tatsächlicheAngebot“ mit erheblichen Kosten verbunden ist, die sich meist alsnutzlose, weil uneinbringliche Aufwendungen herausstellen. Der folgendeBeitrag erläutert die Voraussetzungen dieser Vollstreckungsart undzeigt Möglichkeiten auf, ohne Probleme effektiv vollstrecken zukönnen.

    Dem Schuldner muss die ihm zustehende Leistung grundsätzlich angeboten werden

    Nach § 756 ZPO muss der Gerichtsvollziehervor Beginn der Vollstreckung dem Schuldner seine ihm zustehendeLeistung in einer den Verzug begründenden Weise so anbieten, dassdieser nur noch zuzugreifen braucht. Eine Ausnahme besteht nur, wennder Schuldner befriedigt ist oder der Annahmeverzug durchöffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesenwerden kann. Bei Letzterem muss zusätzlich eine Abschrift derUrkunden zugestellt sein oder gleichzeitig mit Vollstreckungsbeginnzugestellt werden.

    Lassen Sie den Verzug des Schuldners mit tenorieren

    Die Problematik bei Zug-um-Zug-Titeln lässtsich leicht dadurch umgehen, dass ein Gläubiger von vornhereindarauf achtet, dass er den Schuldner rechtzeitig selbst in Verzug setztund dies im Urteil mit tenorieren lässt. Gelingt dies, weicht dieweitere Vollstreckung nicht mehr von einer normalenGeldforderungsvollstreckung ab.

    Die In-Verzug-Setzung nach Titulierung kann zu Schwierigkeiten führen

    Problematisch kann es für einenGläubiger dann werden, wenn weder im Titel der Annahmeverzugfestgestellt noch der Annahmeverzug in der vorbezeichneten Formnachgewiesen werden kann. Dann ist die In-Verzug-Setzung durch dasVollstreckungsorgan zu bewirken und zu beurkunden. Im Einzelnen isthierbei auf Folgendes zu achten:

    • Die Zug um Zug anzubietende Gegenleistung muss im Titeleindeutig LG KoblenzDGVZ 00, 117; OLG Düsseldorf InVo 00, 55;Gottwald, Zwangsvollstreckung, 4. Aufl., § 756 Rn. 3 undzweifelsfrei bestimmt sein KG DGVZ 94, 114. Hierunter fällt aucheine Verurteilung „zur Leistung nach Empfang derGegenleistung“ OLG Karlsruhe MDR 75, 938; OLG Köln DGVZ 89,151.
    • Ist die Gegenleistung nicht hinreichend bestimmt, ist derTitel nicht vollstreckungsfähig. Dies kann gegen denKlägeranwalt Regressansprüche zur Folge haben KG Berlin MDR94, 617. Grundlage für die Vollstreckung ist allein dieBezeichnung im Vollstreckungstitel KG Berlin DGVZ 00, 150.Umstände, Listen oder vergleichbare Unterlagen außerhalb desTitels dürfen nicht mit berücksichtigt werden KG NJW-RR 98,424 .

    Tipp: Achten Siedarauf, dass die Gegenleistung hinreichend bestimmt ist, damit keineGefahr bei der Vollstreckung droht. Sammelbegriffe wie „Kanzlei“, „Warenbestand“, „sämtlicheVerträge über Geräteleasing“,„Mandantenstämme“ ohne nähere Auflistung sinduntauglich, die Gegenleistung hinreichend zu bestimmen.

    Das Angebot der Gegenleistung muss durch Gerichtsvollzieher erfolgen

    Bevor der Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckungbeginnen kann, ist er verpflichtet, dem Schuldner die Gegenleistung ineiner den Annahmeverzug begründendenWeise anzubieten § 756 Abs. 1 1. Alt. ZPO, § 84 Nr. 2 Abs. 1GVGA. Hierbei muss er prüfen, ob die angebotene Leistungtatsächlich dem Schuldner zusteht und ob Annahmeverzug eingetretenist. Im Zweifel, also bei ungenügender Sachkenntnis, ist einSachverständiger hinzuzuziehen. Dies ist insbesondere bei einererforderlichen Mängelbeseitigung oft der Fall Musielak/Lackmann,ZPO, 2. Aufl., § 756 Rn. 8 m.w.N..

    • Annahmeverzug erfolgt bei einer Bring- und Schickschulddadurch, dass der Schuldner die ihm gehörig angeboteneGegenleistung nicht annimmt, nachdem sie ihm tatsächlich angebotenworden ist § 84 Nr. 1 GVGA. Dies bedeutet, dass der Schuldnerquasi nur noch zuzugreifen braucht BGHZ 90, 359; § 294 BGB.Voraussetzung ist, dass der Gläubiger leistungsfähig, -willigund -bereit ist. Übergibt der Gläubiger demGerichtsvollzieher die Sache zum Zwecke des tatsächlichenAngebots, ist hiervon auszugehen.

    Tipp: Informieren SieIhren Mandanten Gläubiger, dass die Gegenleistung bereit zuhalten ist. Dazu gehört vor allem die ordnungsgemäßeVerwahrung und Aufbewahrung. Wurde die Gegenleistung ausPlatzgründen und wegen langer Verfahrensdauer verkauft, vernichtetoder ist sie verrottet bzw. besteht sie nur noch aus Einzelteilen, kannsie nicht „bereit gestellt“ werden. Eine erfolgreicheVollstreckung ist nicht mehr möglich.

    • Bei einer Holschuld erfolgt eineAufforderung, die bereit gestellte Sache abzuholen. Hierzu reicht einwörtliches Angebot aus LG Koblenz 20.5.99, 2 T 19.3.99, n.v..Dasselbe gilt in den Fällen, in denen der Schuldner bereitserklärt hat, dass er die Gegenleistung nicht annehmen will §295 BGB, § 756 Abs. 2 ZPO; s. u.. Allerdings darf einwörtliches Angebot durch den Gerichtsvollzieher aufausdrücklichen Antrag des Gläubigers hin erfolgenMusielak/Lackmann, a.a.O., Rn. 5, m.w.N.. Die entsprechendenErklärungen sind dann in das Gerichtsvollzieherprotokollaufzunehmen § 762 ZPO, das als öffentliche Urkunde denAnnahmeverzug nachweist.

    Praxishinweis: In denFällen der Holschuld muss der Gläubiger demGerichtsvollzieher zuvor nachweisen, dass dem Schuldnertatsächlich die Gelegenheit gegeben wurde, die Sache abzuholen.Deshalb ist es zweckmäßig, den Schuldner hierzu durchförmliche Zustellung aufzufordern Gottwald, a.a.O., m.w.N..

    Achtung: BeiUnmöglichkeit des Angebots zur Gegenleistung liegt kein Verzug desSchuldners vor. Er kann zudem mangels Gegenleistung nicht mehr inVerzug gesetzt werden. Eine Vollstreckung ist nicht mehr möglich.Gegebenenfalls droht Anwaltsregress!

    Der Annahmeverzug ist durch den Gläubiger nachzuweisen

    Der Gläubiger muss dem Gerichtsvollzieherdurch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkundennachweisen, dass sich der Schuldner in Annahmeverzug befindet. Dieskann etwa durch ein Urteil mit entsprechendem Tenor erfolgen s.o.,oder durch ein Gerichtsvollzieherprotokoll oder eine öffentlichbeglaubigte Quittung des Schuldners. Hinzu kommt, dass eine Zustellungdieser den Annahmeverzug nachweisenden Urkunden dem Schuldner inAbschrift entweder bereits zugestellt sein muss oder gleichzeitig mitBeginn der Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher zugestellt wird.

    Praxishinweis: Stehtdie Annahmeverweigerung bereits fest und stellt der Gläubigereinen Antrag nach § 756 Abs. 2 ZPO nicht, ist vom Grundsatz destatsächlichen Angebots auszugehen s.o.. Das wörtlicheAngebot greift ebenfalls nicht, wenn der Schuldner abwesend istGoebel, KTS 95, 168 oder auf das wörtliche Angebot schweigtBehr, Rpfleger 98, 384.

    Quelle: Vollstreckung effektiv - Ausgabe 04/2002, Seite 55

    Quelle: Ausgabe 04 / 2002 | Seite 55 | ID 107550