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  • 01.10.2005 | Letzte Meldung

    BGH zur Pfändung und Verwertung einer Internet-Domain

    a) Eine „Internet-Domain“ stellt als solche kein anderes Vermögensrecht i. S. von § 857 Abs. 1 ZPO dar. Gegenstand zulässiger Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO in eine „Internet-Domain“ ist vielmehr die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem der Domainregistrierung zu Grunde liegenden Vertragsverhältnis zustehen.  
    b) Die Verwertung der gepfändeten Ansprüche des Domaininhabers gegen die Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag kann nach §§ 857 Abs. 1, 844 Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs statt zu einem Schätzwert erfolgen.  
    (BGH 5.7.05, VII ZB 5/05, n.v., Abruf-Nr. 052658)  
     

    Leserservice: In der nächsten Ausgabe von „Vollstreckung effektiv“ wird diese Entscheidung ausführlich besprochen.  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2005 | Seite 178 | ID 91523