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  • 01.05.2007 | Im Brennpunkt

    Ansprüche auf Elterngeld richtig berechnen

    In VE 07, 37 und 55, haben wir über die Möglichkeit der Pfändung von Elterngeld berichtet. Eine Pfändung ist vor allem interessant, wenn der Schuldner neben dem Elterngeld noch über Arbeitseinkünfte oder andere laufende Sozialleistungen verfügt. Hier besteht auf Antrag des Gläubigers die Möglichkeit der Addition nach § 850e ZPO. Im Folgenden wird die Ermittlung des pfändbaren Betrags anhand mehrerer Beispielsfälle verdeutlicht.  

     

    Praxishinweis: Um die genaue Höhe des Elterngeldes zu ermitteln, empfiehlt es sich, unter www.elterngeldrechner.de die Angaben nachrechnen zu lassen. Anhand der vom Schuldner – ggf. im Rahmen einer eidesstattlichen Versicherung – offenbarten Angaben, kann dies so leicht nachgeprüft werden. Wichtig: Das Mutterschaftsgeld, das während der Mutterschutzfrist gezahlt wird, wird auf das Elterngeld angerechnet!  

     

    Beispiel 1: Berufstätiger, lediger Schuldner

    Im Rahmen der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gibt der ledige Schuldner S. an, dass er neben einem Einkommen von 1.200 EUR aus einer Berufstätigkeit noch Elterngeld bezieht. Die genaue Höhe des Elterngeldes ist S. nicht bekannt. Lohnt sich für Gläubiger G. die Pfändung sowohl des Einkommens und des Elterngeldes unter gleichzeitiger Beantragung einer Addition beider Einkünfte?  

     

    Lösung: Der Blick auf die o.a. Internetseite zeigt, dass S. ein Anspruch auf Elterngeld in Höhe von monatlich 804 EUR für 12 Monate zusteht. Hiervon sind 300 EUR unpfändbar (§ 54 Abs. 3 Nr. 1 SGB I). Der Rest von 548 EUR ist demnach pfändbar.  

     

    Beide Ansprüche für sich genommen, ergeben jedoch zunächst keinen pfändbaren Betrag. Erst die Beantragung einer Zusammenrechnung gemäß § 850e Nr. 2a ZPO zeigt, dass aus dem Gesamteinkommen des S. von 1.748 EUR dem G. unter Berücksichtigung der Lohnpfändungstabelle Spalte 1 (§ 850c ZPO) ein Anspruch von monatlich 192,05 EUR zusteht.  

     

    Beispiel 2: Berufstätiger, verheirateter Schuldner

    Schuldner S. ist verheiratet und hat neben den aktuell geborenen Zwillingen Z.1 und Z.2 bereits ein weiteres 2-jähriges Kind K. Der S. verdient monatlich 1.200 EUR, der nicht schuldnerische Ehegatte E. hat ein Einkommen von 1.500 EUR.  

     

    Lösung: S. hat einen Anspruch auf Elterngeld von 1.184,40 EUR. Unpfändbar hiervon sind nach § 54 Abs. 3 Nr. 1 SGB I 300 EUR, pfändbar somit 884,40 EUR. Dieser Anspruch ist mit dem Anspruch auf Arbeitseinkommen zu addieren, sodass sich ein Gesamteinkommen von 2.084,40 EUR ergibt. Gemäß Spalte 4 der Lohnpfändungstabelle besteht damit ein pfändbarer Anspruch von 20,88 EUR.  

     

    Tipp: Der pfändbare Betrag lässt sich nochmals erhöhen, indem G. nach § 850c Abs. 4 ZPO beantragt, dass E. bei der Berechnung des unpfändbaren Betrags nicht zu berücksichtigen ist. Folge: Der pfändbare Betrag wird nach Spalte 3 der Tabelle berechnet. Somit sind monatlich 93,29 EUR pfändbar.