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  • 23.12.2009 | Eidesstattliche Versicherung

    So vollstrecken Sie die eidesstattliche Versicherung nach bürgerlichem Recht

    von RA Kai Dumslaff, FAArbR, gepr. Immobilienfachwirt und Zwangsverwalter (IGZ), Koblenz

    Zwar werden Schuldner immer wieder dazu verurteilt, eine eidesstattliche Versicherung abzugeben (Hauptanwendungsfälle s.u.). Gläubiger stehen aber oft vor dem Problem, wie eine solche Verpflichtung vollstreckt wird. Der folgende Beitrag zeigt die Lösung.  

     

    Fehler vermeiden: So stellen Sie den richtigen Antrag

    Der Grundfehler, der immer wieder gemacht wird: Gläubiger beantragen die Vollstreckung im Rahmen einer unvertretbaren Handlung nach § 888 ZPO. Hiernach wäre die Zwangsvollstreckung durch das Prozessgericht des ersten Rechtszugs, d.h. des titelschaffenden Gerichts, durchzuführen. Das ist falsch.  

     

    Richtig ist: Ist der Schuldner aufgrund der Vorschriften des bürgerlichen Rechts zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verurteilt, wird nach § 889 Abs. 1 ZPO die Versicherung vor dem AG als Vollstreckungsgericht abgegeben, in dessen Bezirk der Schuldner im Inland seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat, sonst vor dem AG als Vollstreckungsgericht, in dessen Bezirk das Prozessgericht des ersten Rechtszugs seinen Sitz hat. Erst wenn der Schuldner im zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin nicht erscheint oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verweigert, verfährt das Vollstreckungsgericht nach § 888 ZPO.