Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.01.2007 | Der praktische Fall

    Grundbucheintragung der Pfändung des Rückgewähranspruchs bei Grundschulden

    In VE 02, 139, haben wir über die Pfändung und Verwertung von grundschuldrechtlichen Rückgewähransprüchen berichtet. Die Rechtsanwaltskanzlei Vollmeyer, Stommel und Scholz, Holzdamm, hatte dies in der dort dargestellten Weise durchgeführt. Das Grundbuchamt weigerte sich jedoch, die Pfändung im Grundbuch einzutragen. Begründung: Eine Grundbucheintragung könne erst erfolgen, wenn eine Vormerkung für den Rückgewähranspruch eingetragen ist. Zu Recht?  

     

    Nein. Hinsichtlich der Pfändung des Rückgewähranspruchs ist zunächst wie folgt zu unterscheiden:  

    • Wählt der Gläubiger nach Pfändung und Überweisung des Rückgewähranspruchs die Erfüllung durch Übertragung (Abtretung), berechtigt ihn dies insbesondere die für die Abtretung materiell-rechtlich erforderliche Abtretungserklärung (§§ 873, 1154,1192 BGB) anstelle des Schuldners abzugeben und aus eigenem Recht die Eintragung der Abtretung und seines Pfandrechts beim Grundbuchamt zu beantragen (Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl., Rn. 1896).

     

    • Ist für den Schuldner bereits im Grundbuch zur Sicherung seines Rückgewähranspruchs eine Vormerkung gemäß § 883 BGB eingetragen, wird diese als Nebenrecht von der Pfändung mit erfasst. Dies berechtigt den Gläubiger ebenfalls, nach Pfändung und Überweisung des Anspruchs aus eigenem Recht die Pfändung berichtigend im Grundbuch vermerken zu lassen (Stöber, a.a.O., Rn. 1900).

     

    Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, kann der, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs von dem verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird, § 894 BGB. Einen solchen Berichtigungsanspruch hat aber nur der wirkliche Rechtsinhaber (BGH NJW 00, 2021; OLG Brandenburg 30.6.05, 5 U 43/03, Abruf-Nr. 063715). Dies ist nach Pfändung und Überweisung des Grundbuchberichtigungsanspruchs der Gläubiger. Der Antrag auf Berichtigung ist in der Form nach § 29 GBO zu stellen. § 894 BGB bezweckt die Auflösung des Widerspruchs zwischen dem Inhalt des Grundbuchs und der wirklichen Rechtslage durch Herbeiführung einer dem materiellen Recht entsprechenden Grundbucheintragung. Insofern ist die Berichtigungsbewilligung infolge der Überweisung als reine Verfahrenshandlung nur darauf gerichtet, einen dem materiellen Recht entsprechenden Grundbuchstand herzustellen (BGHR 06, 147).