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  • 01.12.2005 | Anwaltsvergütung

    Außergerichtliche Schuldenregulierung: Verschenken Sie kein Geld

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    Angesichts der zunehmenden Anzahl überschuldeter Personen steigen die Versuche außergerichtlicher Schuldenregulierungen. Dies ist oft mit erheblichem Zeit- und Geldaufwand für beteiligte Anwälte verbunden. In diesem Zusammenhang hat der BGH nun folgende, für Rechtsanwälte wichtige Entscheidung getroffen, die den Begriff der gebührenrechtlichen Angelegenheit i.S. des § 15 Abs. 2 RVG klarstellt (3.5.05, IX ZR 401/00, Abruf-Nr. 052108).  

     

    Die Feststellungen des BGH 3.5.05, IX ZR 401/00

    Wird ein Rechtsanwalt beauftragt, mit den Gläubigern eines Unternehmens zum Zwecke der Sanierung Forderungsverzichte auszuhandeln, entsteht für den Auftrag jedem Gläubiger gegenüber eine Gebührenangelegenheit, sobald der Rechtsanwalt sich mit diesem gesondert auseinandersetzen muss. Wird an bestimmte Gläubiger ohne weitere Tätigkeit ein einheitliches Rundschreiben versandt, handelt es sich dagegen in der Regel nur um eine einzige Gebührenangelegenheit mit mehreren Gegenständen.  

     

    Das bedeutet:  

    • Verfasst der Anwalt an verschiedenen Gläubiger eines Schuldners ein Rundschreiben und reagieren diese in gleicher Weise (z.B. Einwilligung in teilweise Forderungsverzicht, Ablehnung eines Entgegenkommens, etc.), handelt es sich um eine gebührenrechtliche Angelegenheit, wobei die Werte der einzelnen Gegenstände gemäß § 22 Abs. 1 RVG addiert werden.

     

    • Verhandelt er mit einzelnen Gläubigern nach, indem er z.B. einzelne Telefonate oder Besprechungen, die zu unterschiedlichen Ergebnisse führen, vornimmt, liegen jeweils gebührenrechtlich gesonderte Angelegenheiten vor. Folge: Die Gebühren entstehen aus dem die einzelnen Gläubiger betreffenden Wert zusätzlich zu der Ursprungsangelegenheit.