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  • 01.10.2002 · Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung

    Zuständigkeit für die Vollstreckungsgegenklage

    | Wird die Vollstreckungsgegenklage nur gegen einen dem Wert nach 5.000 EUR nicht übersteigenden Teil des mit Vollstreckungsbescheid titulierten Anspruchs erhoben, ist das AG für die Entscheidung über die Vollstreckungsgegenklage auch zuständig, wenn der Vollstreckungsbescheid insgesamt einen 5.000 EUR übersteigenden Betrag erfasst (OLG Celle 11.3.02, 4 AR 22/02, OLGR 02, 103). (Abruf-Nr. 021293) |