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  • 01.09.2005 | Aktuelle Gesetzgebung

    Neue Pfändungsfreigrenzen nicht gesetzwidrig

    von Rechtsfachwirt Michael Wohlgemuth, Koblenz

    In VE 05, 75, haben wir darüber berichtet, dass einige Leser die Anhebung der Pfändungsfreigrenzen zum 1.7.05 für gesetzwidrig halten. Das LG Koblenz hat dies nun verneint (18.7.05, 2 T 462/05, n.v., Abruf-Nr. 052390).  

     

    Der Fall des LG Koblenz 18.7.05, 2 T 462/05

    Mit seinem Antrag auf Erlass eines PfÜB vom 5.7.05 beantragte Gläubiger G. zugleich gegenüber dem Drittschuldner D. die Anweisung zu erlassen, dass dieser bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens die Pfändungsfreigrenze vor dem 30.6.05 zu berücksichtigen habe. Zur Begründung berief sich der G. darauf, dass die Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen zum 1.7.05 gesetzwidrig sei, da der in § 850c Abs. 2a ZPO erwähnte Grundfreibetrag gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG zum 1.1.05 im Vergleich zum Vorjahr gleich geblieben sei. Rechtspfleger R. wies den Antrag in diesem Punkt zurück. Hiergegen legte der G. sofortige Beschwerde ein, der das LG nicht abhalf.  

     

    Als Argument für die Zurückweisung führte die Kammer an, die Begründung des Gläubigers schlage fehl: Der Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG, der Grundlage für die Berechnung der Pfändungsfreigrenze ist, sei zum 1.1.05 im Vergleich zum Vorjahr unverändert geblieben. Hierauf kommt es nach Ansicht des Gerichts nicht an. Maßgebend ist vielmehr die Veränderung des Grundfreibetrags zum 1.1.03. Denn die Anpassung der Pfändungsfreigrenzen zu diesem Stichtag fand nicht statt (BGBl. I, 276). Vielmehr wurde sie auf den 1.7.05 verschoben.  

    01.09.2005 |

     

    Quelle: Ausgabe 09 / 2005 | Seite 145 | ID 91494