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  • 28.08.2009 | Aktuelle Gesetzgebung

    Kontopfändung: Pfändungsumfang jetzt deutlicher geregelt

    Mit Inkrafttreten der neuen Regelungen zum Pfändungsschutz müssen sich Gläubiger auch rechtzeitig auf bislang noch nicht dagewesene Neuerungen einstellen. Eine solche betrifft § 833a ZPO, der den Pfändungsumfang bei der Pfändung von Kontoguthaben, die Aufhebung der Pfändung sowie die Anordnung der Unpfändbarkeit regelt. Hierzu im Einzelnen:  

     

    Umfang der Kontopfändung

    § 833a Abs. 1 ZPO regelt im Anschluss an die Bestimmungen über den Pfändungsumfang bei fortlaufenden Bezügen (§ 832 ZPO) sowie bei Arbeits- und Diensteinkommen (§ 833 ZPO) ausdrücklich den Umfang der Pfändung des Guthabens eines Kontos. Unter Konto sind dabei alle Arten von Konten bei Kreditinstituten, insbesondere Giro- und Sparkonten zu verstehen.  

     

    Die Vorschrift bezieht sich ausschließlich auf die Pfändung des Guthabens eines Kontos, nicht auf in diesem Zusammenhang eventuell mitgepfändete Rechte aus den jeweils zugrunde liegenden Vertragsverhältnissen (z.B. Anspruch aus einem Dispositionskredit bzw. offene Kreditlinie). Nach dem bis zum 30.6.2010 geltenden Recht ist die ausdrückliche Pfändung des aktuellen Saldos am Tage der Zustellung des Pfändungsbeschlusses, aller künftigen Tagesguthaben - bei Kontokorrentverhältnissen auch zwischen den Rechnungsperioden - sowie der - ebenfalls bei Kontokorrentvertragsverhältnissen- regelmäßig zu erstellenden Rechnungsabschlusssalden notwendig, um umfassend auf das jeweilige Kontoguthaben bis zur Tilgung der Schuld zugreifen zu können (Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl., Rn. 154).