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  • 30.07.2010 | Aktuelle Gesetzgebung

    Die erweiterte Drittschuldnererklärung

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    Die Reform des Kontopfändungsschutzes hat nicht nur den Schutz gepfändeter Konten geändert. Auch die Drittschuldnererklärung nach § 840 Abs. 1 ZPO ist seit dem 1.7.10 um zwei Zusatzfragen erweitert worden. Der folgende Beitrag zeigt zum einen die Neuerungen, zum anderen Lösungsansätze für die Probleme, die sich durch immer weniger aussagekräftigere Drittschuldnererklärungen ergeben.  

     

    Risiken werden minimiert

    § 840 Abs. 1 ZPO n.F. wahrt in erster Linie die Belange des Gläubigers, indem dieser durch die verpflichtende Drittschuldnerauskunft seine - insbesondere finanziellen - Risiken bei der Forderungsdurchsetzung minimiert (§ 842 ZPO). Dem Gläubiger soll so schnell wie möglich Klarheit über seine Befriedigungsaussichten verschafft werden. Die Erklärungspflicht des Drittschuldners dient jedoch nicht nur dem Gläubigerinteresse, sondern ist auch Ausdruck staatlicher Ordnungsinteressen. Sie soll eine Gerichtsbelastung durch unnötige Prozesse verhindern. Der Gläubiger soll nicht gezwungen werden, auf einen bloßen Verdacht hin den vermuteten Drittschuldner mit einer Klage zu überziehen. Von der Systematik stehen die Ansprüche aus § 840 ZPO gleichberechtigt neben denen aus § 836 Abs. 3 ZPO (LG Koblenz VE 09, 61; OLG Hamm DGVZ 94, 188; LG Koblenz JurBüro 96, 663; LG Köln JurBüro 96, 439; LG Bochum JurBüro 09, 270).  

     

    In diesen Fällen ist eine Drittschuldnererklärung abzugeben

    Die Vorschrift setzt eine formell wirksame Pfändung 829 Abs. 3 ZPO; OLG Schleswig NJW-RR 90, 448; BGH NJW 77, 1199), nicht eine Überweisung  

    835 ZPO) voraus. Die Auskunftspflicht besteht sogar, wenn die Pfändung des Gläubigers ins Leere geht (LG Mönchengladbach JurBüro 09, 273; OLG Schleswig NJW-RR 90, 448). Grund: Der Pfändungsbeschluss ergeht in einem streng formalisierten Verfahren, in dem der Rechtspfleger nicht prüft, ob der vom Gläubiger genannte Anspruch des Schuldners tatsächlich besteht. Vielmehr genügt es, dass dem Schuldner die Forderung aus irgendeinem Rechtsgrund zustehen kann. Es wird daher stets nur eine "angebliche" Forderung gepfändet (Thomas/Putzo, ZPO, 31. Aufl., § 829, Rn. 20). Eine Pfändung durch Sicherungsvollstreckung720a ZPO) oder Arrestpfändung930 ZPO) ist daher ausreichend. Gleiches gilt bei Einstellung der Zwangsvollstreckung unter Aufrechterhaltung der Pfändung.  

     

    Achtung: Die Auskunftsverpflichtung besteht nicht bei einer Vorpfändung nach § 845 ZPO (OLG Frankfurt NZG 06, 914; BGH NJW 77, 1199).  

     

    Da die Auskunftspflicht nicht an den Bestand einer gepfändeten Forderung anknüpft, sondern daran, dass der in Anspruch genommene potenziell zugleich Drittschuldner sein könnte (OLG Schleswig NJW-RR 90, 448), ist insofern jeder als Drittschuldner Bezeichnete zur Auskunft verpflichtet (Musielak/Becker, ZPO, 7. Aufl., § 840 Rn. 2).  

     

    Die Erklärungspflicht nach Abs. 1 besteht auch im Falle eines etwaigen Kenntnisstands des Gläubigers hinsichtlich der angeblichen Forderungen des Hauptschuldners. Zweck der Auskunftspflicht ist es, dem Gläubiger Informationen darüber zu verschaffen, welchen Risiken er bei der Rechtsverfolgung begegnen wird. Insbesondere geht es für den Gläubiger darum, zu erfahren, ob der Drittschuldner die gepfändete Forderung als begründet anerkennt und erfüllen wird oder ob er sie bestreitet und der Gläubiger sie deshalb nur im Erkenntnis- oder Vollstreckungsverfahren durchsetzen kann (BGH NJW 00, 652; LG Mönchengladbach JurBüro 09, 273). Die Beantwortung der Fragen steht dabei nicht ausschließlich im Interesse des Gläubigers, sondern stellt darüber hinaus auch eine dem öffentlichen Recht zuzuordnende und aus den allgemeinen staatsbürgerlichen Pflichten des Drittschuldners abzuleitende Auskunftspflicht dar (OLG Schleswig NJW-RR 90, 448). Insoweit darf die Erteilung der Auskunft nicht zur Disposition des Drittschuldners stehen. Bei Gesamtschuldnern bzw. Bruchteilsschuldnern ist jeder Einzelne Drittschuldner, bei akzessorischen Rechten sowohl der dingliche als auch persönliche Drittschuldner (Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 840 Rn. 4) verpflichtet.  

     

    Zwei-Wochen-Frist ist zu beachten

    Die Frist zur Abgabe der Erklärung beträgt zwei Wochen, beginnend ab Zustellung des Pfändungsbeschlusses. Die Frist wird nach § 222 ZPO berechnet. Sie wird nur bei rechtzeitigem Zugang der Erklärung beim Gläubiger bzw. rechtzeitiger Abgabe gegenüber dem Gerichtsvollzieher gewahrt (BGH NJW 81, 990; OLG Düsseldorf WM 81, 1148; a.A. Gottwald, Zwangsvollstreckung, 5. Aufl., § 840 Rn. 6 = rechtzeitige Absendung ist ausreichend). Fristverlängerung mit Zustimmung des Gläubigers ist möglich (Zöller/Stöber, a.a.O., Rn. 9).  

     

    Umfang

    Der Umfang richtet sich in erster Linie nach der Aufforderung und bewegt sich nur im Rahmen der Fragen des § 840 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 ZPO (Thomas/Putzo, a.a.O., § 840 Rn. 4). Im Einzelnen sind diese Fragen zu beantworten:  

     

    Checkliste: Das ist der Umfang der Drittschuldnererklärung
    • § 840 Abs. 1 Nr. 1 ZPO: Der Drittschuldner muss angeben, ob und inwieweit er die gepfändete Forderung als begründet anerkennt und zu einer Zahlung (Musielak/Becker, a.a.O., § 840 Rn. 5) bereit ist.

     

    Praxishinweis: Zur Informationspflicht gehört auch, dass der Drittschuldner den Gläubiger darüber aufklärt, ob eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme des Schuldners gegen ihn läuft. Denn Nr. 1 beinhaltet, dass der Drittschuldner darauf hinweisen muss, wenn er eine Forderung deshalb als nicht (mehr) begründet ansieht, weil er sie bereits erfüllt hat (LG Memmingen NJW-RR 06, 998). Unzureichend ist zu erklären, dass vorerst mit Zahlungen nicht zu rechnen sei (LAG Hannover NJW 74, 768). Ansprüche auf Auskunfts- bzw. Rechnungslegung bestehen im Rahmen der Pfändung als Nebenrecht (AG Calw JurBüro 01, 109; a.A. LG Itzehoe ZIP 88, 1540). Besteht eine Forderung nach Auskunft des Drittschuldners nicht, müssen auch keine Gründe dafür angegeben werden, warum die Forderung nicht existiert (OLG Frankfurt OLGR 07, 327).

     

    Eine Erklärung darüber, ob die Forderung tatsächlich begründet ist, ist hingegen nicht geschuldet und löst dementsprechend bei Nichtanerkennung der Forderung auch keine Schadenersatzverpflichtung gemäß § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO aus (BGH Rpfleger 06, 480). Ebenso ist eine Urkundenbelegung nicht erforderlich (BGHZ 86, 23; a.A. Foerste, NJW 99, 904; Bauer, JurBüro 75, 437).

     

    Erforderlich ist auch nicht, einen bestimmten Betrag anzugeben (AG Bocholt AGS 08, 521). Es besteht auch keine Verpflichtung zur Herausgabe von Kontoauszügen (BGH VE 06, 25). Dies kann durch den Gläubiger nur über § 836 Abs. 3 ZPO gegenüber dem Schuldner erzwungen werden.

     

    • § 840 Abs. 1 Nr. 2, 3 ZPO: Hier muss der Drittschuldner mitteilen, ob und welche Ansprüche anderer Personen an die Forderung bestehen bzw. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung für andere Gläubiger gepfändet ist.
    Praxishinweis: Hinsichtlich dieser Angaben muss der Drittschuldner sämtliche Abtretungen, Vor- und Verpfändung, Übergänge kraft Gesetzes sowie Namen und Anschriften der Zessionare unter Angabe der zugrunde liegenden Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach mitteilen (LAG Hannover NJW 74, 768). Hierunter fällt auch die eigene Aufrechnungsmöglichkeit des Drittschuldners gegenüber dem Schuldner. Dies wird insbesondere bei Arbeitgeberdarlehen oder Gehaltsvorschüssen (Mock, VE 09, 120) oft der Fall sein, damit die Möglichkeit der Prüfung einer Anfechtung gemäß § 3 AnfG, § 138 InsO besteht (Goebel, VE 01, 23 und 37). Es sind daher andere Gläubiger, Art und Höhe ihrer Vollstreckungsforderung sowie der jeweilige Pfändungsbeschluss nebst Gericht und Aktenzeichen und dessen Zustellung zu bezeichnen, ebenso sind Vorpfändungen anzugeben.

     

    • § 840 Abs. 1 Nr. 4 ZPO: Diese Vorschrift wurde durch die Reform des Kontopfändungsschutzes zum 1.7.10 eingefügt (BGBl I 09, 1707). Sie lautet: „... ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, eine Pfändung nach § 833a Abs. 2 ZPO aufgehoben oder die Unpfändbarkeit des Guthabens angeordnet worden ist“. Diese Regelung wird zum 1.1.12 folgendermaßen geändert: „....ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 850l ZPO die Unpfändbarkeit des Guthabens angeordnet worden ist“. Die Änderung zu diesem Zeitpunkt ist als Folge des dann in § 850l ZPO aufgehenden § 833a Abs. 2 ZPO zu verstehen.

     

    Praxishinweis: Diese neue Auskunftspflicht für Drittschuldner gilt nicht nur für Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts nach § 833a ZPO, sondern auch für die von Vollstreckungsbehörden in entsprechender Anwendung von § 833a Abs. 2 ZPO (vgl. § 309 Abs. 3 AO) getroffenen Anordnungen. Damit werden Vollstreckungsgläubiger in einem unaufwändigen Verfahren über die Erfolglosigkeit ihres Vollstreckungsversuchs informiert (BT-Drucksache 16/12714, S. 19, linke Spalte).

     

    Die zu erteilenden Informationen versetzen den Gläubiger in die Lage, vom Schuldner nach § 836 Abs. 3 ZPO über vorgehende Pfändungen entsprechende Unterlagen zu beschaffen, um diese dann auf ihre rechtliche Wirkung gegebenenfalls durch zusätzliche Einsichtnahme in die zugrunde liegende Behördenakte zu überprüfen. Zeitgleich kann überprüft werden, ob durch einen nachfolgenden Gläubiger ein Antrag nach § 833a Abs. 2 S. 3 ZPO auf Aufhebung einer ergangenen Anordnung über eine zeitweilige Freistellung des gepfändeten Kontoguthabens Erfolg versprechend ist, weil z.B. die Voraussetzungen nach § 833a Abs. 2 S. 1 ZPO nicht mehr gegeben sind oder weil der Gläubiger überwiegende Belange für eine Aufhebung nach § 833a Abs. 2 S. 2 ZPO für sich in Anspruch nehmen kann (Mock, VE 09, 154).

     

    • § 840 Abs. 1 Nr. 5 ZPO: Diese Vorschrift wurde ebenfalls durch die Kontopfändungsschutz-Reform zum 1.7.10 eingefügt (BGBl I 09., S. 1707).

     

    Praxishinweis: Der Umfang der auf Verlangen des Gläubigers vom Drittschuldner abzugebenden Erklärung ist hierbei um die Angabe, ob es sich bei dem gepfändeten Konto um ein P-Konto handelt, erweitert worden. Damit hat der Vollstreckungsgläubiger möglichst schnell die Information, dass er von einem dem Schuldner automatisch gewährten Pfändungsschutz auszugehen hat. Da der Umstand, ob es sich bei der von der Pfändung betroffenen Kontoverbindung um ein Pfändungsschutzkonto handelt, schnell und einfach festzustellen ist, werden die Kreditinstitute durch diese zusätzliche Angabe nur unerheblich belastet. Es muss daher in der Erklärung das betreffende Konto mit Kontonummer aufgeführt werden. Dies vor dem Hintergrund, dass der Schuldner nur über ein P-Konto verfügen darf.

     

    Wenn also der Schuldner über mehrere Girokonten verfügt und hierüber mehrere Drittschuldnererklärungen von mehreren Banken vorliegen, in denen dann jeweils mehrere P-Konten benannt sind, ist schnell klar, dass sich der Schuldner unter Umständen strafbar nach § 263 StGB (Betrug) oder § 288 StGB (Vereitelung der Zwangsvollstreckung) gemacht hat. Die zu gewährende Auskunft ist insbesondere für das Bestimmungsrecht des Gläubigers in den Fällen relevant, in denen der Schuldner missbräuchlich mehrere Pfändungsschutzkonten führt. Die Wirkungen weiterer P-Konten können dann durch den Gläubiger nach § 850k Abs. 9 ZPO beseitigt werden. Das Bestimmungsrecht ist dabei gegenüber dem Vollstreckungsgericht auszuüben. In seinem Antrag muss der Gläubiger die betroffenen Kreditinstitute bezeichnen und die Tatsache glaubhaft machen, dass es sich bei den dort für den Schuldner geführten Konten um P-Konten handelt. Mit Rücksicht auf die erheblichen Wirkungen für den Schuldner soll für die Glaubhaftmachung nur die Vorlage entsprechender Drittschuldnererklärungen gemäß § 840 Abs. 1 Nr. 5, § 316 Abs. 1 Nr. 5 AO genügen (§ 850k Abs. 9 S. 2 ZPO).
     

    Problem: Drittschuldner weigert sich Erklärung abzugeben

    Oft weigern sich Drittschuldner die Erklärung abzugeben oder diese geht verspätet, d.h. nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist gemäß § 840 Abs. 1 ZPO, beim Gläubiger ein. Was können Gläubiger unternehmen?  

     

    Der Pfändungsgläubiger hat keinen einklagbaren Anspruch auf die Drittschuldnererklärung (BGH NJW 84, 1901). Dies ist nur bei Vorliegen einer eindeutigen gesetzlichen Regelung möglich. Die Auskunftserteilung ist nämlich nur eine nicht einklagbare Obliegenheit. Eine gesetzlich einklagbare Handlungspflicht fehlt. Vielmehr ist gegen den Drittschuldner auf Leistung zu klagen. Die Aktivlegitimation einer solchen Klage ist gegeben, wenn spätestens zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein wirksam zugestellter Überweisungsbeschluss vorliegt. Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt auch nicht durch die Abgabe der Erklärung, da diese kein konstitutives oder deklaratorisches Schuldanerkenntnis darstellt (VG Ansbach 30.3.06, AN 1 K 04.00729).  

     

    Wirkungen einer abgegebenen Drittschuldnererklärung

    Die Drittschuldnererklärung enthält kein Schuldanerkenntnis und keine Leistungsverpflichtung (BGH VE 07, 29; FG Baden-Württemberg, EFG 05, 82). Als reine Wissenserklärung erleichtert sie dem Gläubiger lediglich die Erfüllung der Darlegungslast hinsichtlich des Bestehens des gepfändeten Anspruchs (BGH InVo 97, 193). Belege durch den Drittschuldner müssen daher nicht erteilt werden (so auch Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn. 646a; LG Dresden JurBüro 09, 663).  

     

    Ein Widerruf der erteilten Auskünfte im Einziehungsprozess bewirkt bei Bestreiten durch den Drittschuldner, dass infolge einer Beweislastumkehr diesen die Beweislast trifft. Der Drittschuldner muss daher beweisen, dass die gepfändete Forderung nicht besteht bzw. mit Einwendungen oder Einreden behaftet ist (BGHZ 69, 328; OLG Hamm InVo 97, 193).  

     

    Die Frage, ob in diesem Zusammenhang eine Erklärung eines Dritten dem Drittschuldner zuzurechnen ist, ist nach den Grundsätzen über die Wissenszurechnung in entsprechender Anwendung des § 166 BGB zu beurteilen. Wissensvertreter des Drittschuldners ist der Dritte aber nicht bereits deshalb, weil der PfÜB an diesen im Wege der Ersatzzustellung zugestellt worden ist. An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts dadurch, dass der Dritte (z.B. Ehepartner des Drittschuldners) den Beschluss durch den Gerichtsvollzieher nicht nur entgegengenommen, sondern auch eine Drittschuldnererklärung abgegeben hat (OLGR Hamm 96, 260).  

     

    Drittschuldner muss gegebenenfalls Schadenersatz leisten

    Erfüllt der Drittschuldner die Verpflichtung zur Auskunft nicht oder nur schlecht durch unrichtige, lückenhafte, irreführende oder verspätete Auskunft, ist er dem Gläubiger gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der bis zur verspäteten Auskunft entstanden ist (BGH Rpfleger 06, 480; OLG Köln InVo 03, 398; Musielak/Becker, a.a.O., § 840 Rn. 12).  

     

    Praxishinweis

    Der Umfang der Schadenersatzpflicht richtet sich nach § 249 BGB. Bei Vorsatz gilt u.U. § 826 BGB (BGH JurBüro 87, 371). Die Obliegenheitsverletzung muss kausal für den Schaden sein und setzt Verschulden voraus (§§ 276, 278 BGB; BGH NJW 81, 990; LAG Rheinland-Pfalz 11.6.08, 7 Sa 61/08). An der Kausalität fehlt es, wenn die Entscheidung des Gläubigers, klageweise gegen den Drittschuldner vorzugehen, erst nach Abgabe der Drittschuldnererklärung getroffen wird, auch wenn die Erklärung verspätet abgegeben wurde. Es fehlt ebenso regelmäßig an einem Verschulden des Arbeitgebers, wenn dieser die Frage so beantwortet, wie sie der Gerichtsvollzieher gestellt und in der Zustellungsurkunde entsprechend angekreuzt hat (LAG Düsseldorf AP Nr. 7 zu § 840 ZPO).  

     

    Der Gläubiger ist im Rahmen einer begründeten Schadenersatzpflicht so zu stellen, als habe er vom Drittschuldner ordnungsgemäß Auskunft erhalten (BGH NJW 1987, 64). Der Drittschuldner haftet allerdings nicht für die Schäden, die dem Gläubiger entstanden sind, weil er auf die Richtigkeit der Auskunft des Drittschuldners vertraut hat.  

     

    Grund: Die Auskunft bezweckt nur dem Gläubiger die Entscheidung zu erleichtern, ob er aus der gepfändeten angeblichen Forderung gegen den Drittschuldner vorgehen soll oder nicht. Nur zu diesem Zweck und in dem durch die Pfändung gezogenen Rahmen ist dem an den Rechtsbeziehungen zwischen dem Gläubiger und dessen Schuldner im Allgemeinen nicht beteiligten Drittschuldner (BGHZ 69, 328) die Auskunftsverpflichtung und die Haftung aus deren Nichterfüllung auferlegt. Diese geht daher nicht weiter, als den Gläubiger nach § 249 BGB so zu stellen, wie er bei der Erfüllung der Auskunftsverpflichtung durch den Drittschuldner gestanden hätte (BGHZ 69, 333), der sich ausschließlich über die für die Vollstreckung in die gepfändete angebliche Forderung bedeutsame Umstände zu erklären hatte.  

     

    Eine Verpflichtung auf Ersatz anderer Schäden als der durch den Entschluss des Gläubigers verursachten, die gepfändete Forderung gegen den Drittschuldner geltend zu machen oder davon abzusehen, begründet § 840 Abs. 2 ZPO hingegen nicht. Ein Anspruch des Gläubigers gegen den Drittschuldner aus § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass er die Forderung zu Unrecht nicht anerkennt (BGH Rpfleger 06, 480).  

     

    Es kann auch eine Haftung nach § 826 BGB in Betracht kommen. Hiernach ist der, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, dem anderen zum Schadenersatz verpflichtet. Ein solcher Vorsatz ist z.B. gegeben, wenn die Zahlungsverweigerung des Drittschuldners auf der falschen Erklärung beruht, dass eine Sicherungsabtretung vorliege, um auf diese Weise die pfändbaren Ansprüche dem Gläubigerzugriff dadurch zu entziehen, dass die Forderung tatsächlich an den Schuldner ausgezahlt wird.  

     

    Tipp: In solchen Fällen sollte sich der Gläubiger den Abtretungsvertrag vorlegen lassen, um gegebenenfalls einen Anfechtungsanspruch nach § 3 AnfG prüfen zu können. Dies kommt insbesondere bei den dem Schuldner nahestehenden Personen in Betracht (vgl. § 138 InsO).  

     

    Unterlässt es der Drittschuldner, die geforderten Angaben zu machen, kann der Gläubiger von der Beitreibbarkeit des gepfändeten Anspruchs ausgehen und diesen - bei einem solventen Drittschuldner - ohne Kostenrisiko einklagen (BGH Rpfleger 06, 480).  

     

    Checkliste: Schadenersatzpositionen nach § 840 Abs. 2 ZPO
    • Kosten eines vom Gläubiger gegen den Drittschuldner unnötigerweise geführten Einziehungsprozesses (OLG Stuttgart Rpfleger 90, 265; LG Stuttgart Rpfleger 90, 265): Dies gilt auch für die im arbeitsgerichtlichen Verfahren der 1. Instanz entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten, da nach § 103 ZPO der § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG als nur prozessualer Kostenerstattungsanspruch im Drittschuldnerprozess nicht anwendbar ist (BGH VE 06, 124; BAG NJW 90, 2643). Bei Nichtbeitreibbarkeit können die Kosten gegen den Schuldner nach § 788 ZPO festgesetzt werden (BGH, a.a.O.).

     

    • Schäden infolge der Säumnis des Gläubigers andere Vollstreckungsmöglichkeiten rechtzeitig zu ergreifen (etwa die Pfändung anderer Einkünfte des Schuldner) und der Tatsache, dass die Quelle zwischenzeitlich versiegt ist (z.B. durch vorrangige Abtretung oder Pfändung eines Dritten; vgl. BGH JurBüro 82, 63; LAG Köln 09, 548; Zöller/Stöber, a.a.O., § 840 Rn. 13): Hierzu gehört nicht das Unterlassen einer Pfändung gegen den Schuldner aus anderen Titeln (BGH JurBüro 87, 371).

     

    • Wird die Drittschuldnerklage nach verspätet erteilter Auskunft zurückgenommen, muss der Drittschuldner die dem Gläubiger im arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit entstandenen Kosten tragen (BGH Rpfleger 06, 480; OLG Frankfurt 28.10.09, 1 U 37/09; AG Wipperfürth JurBüro 02, 439).
     

    Nicht unter die Schadenersatzverpflichtung fallen Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung, insbesondere für die Aufforderung an den Drittschuldner, die Erklärung abzugeben (BGH VE 07, 29).  

     

    Schadenersatz: So gehen Gläubiger vor

    Der Schadenersatzanspruch ist ein in der ZPO geregelter, seiner Natur nach aber materiell-rechtlicher Schadenersatzanspruch (LG Ellwangen VE 10, 19).  

     

    Sachlich zuständig sind die allgemeinen Zivilgerichte.  

     

    Dies gilt auch, wenn Lohnansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner gepfändet worden sind (LAG Baden-Württemberg NZA-RR 05, 273; AG Geilenkirchen JurBüro 03, 661). Denn zwischen dem Pfändungsgläubiger und dem Drittschuldner als Arbeitgeber bestehen keine arbeitsrechtlichen Beziehungen, die nach §§ 2, 2a ArbGG die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen begründen (BAG BAGE 47, 138).  

     

    Aus prozessökonomischen Gründen bleiben die Arbeitsgerichte zuständig, wenn hilfsweise zusammen mit Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis Schadenersatzansprüche gefordert werden, z.B. wenn die Leistungsklage auf eine Schadenersatzklage umgestellt wird (Musielak/Becker, a.a.O., § 840 Rn. 15).  

     

    Selbst wenn der Gläubiger den Drittschuldnerprozess verlieren sollte, sind seine Anwaltskosten, die des Gegners sowie die Gerichtskosten nach §§ 788, 103 ZPO als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner festsetzbar. Wird während des Drittschuldnerprozesses Auskunft erteilt, sollte der Rechtsstreit jedoch nicht einseitig vom Kläger für erledigt erklärt werden.  

     

    Die Leistungsklage ist in diesem Fall von Anfang an unbegründet (BGH NJW 81, 990). Der Gläubiger als Kläger trägt daher die Kosten.  

     

    Eine Kostenentscheidung nach §§ 91a, 93 ZPO scheidet aus (BGH NJW 81, 99; Zöller/Stöber, a.a.O., § 840 Rn. 14).  

     

    Praxishinweis

    Am sinnvollsten dürfte es in dieser Situation sein, auf einen Feststellungsantrag umzustellen. Die Erfahrung zeigt, dass hierfür der Schaden in den seltensten Fällen genau und richtig ermittelt werden kann. Bei falscher Berechnung müsste diese Klage zum Teil mit einer Kostenbelastung des Gläubigers abgewiesen werden.  

     

    Der Feststellungsantrag sollte deshalb unbeziffert ergehen, was zulässig ist. So können nach der Kostenentscheidung, der Gerichtskostenrechnung und dem Kostenfestsetzungsverfahren zulasten des Drittschuldners verbleibende Kosten in Ruhe errechnet werden.  

     

     

    Denkbar ist auch die Möglichkeit einer Klagerücknahme. Insofern bekommt der Kläger auch im Hinblick auf § 254 BGB keine Schwierigkeiten.  

     

    Zwar muss er nach § 269 Abs. 3 ZPO (zunächst) die Kosten tragen. Die Vollstreckung aus dem titulierten Kostenanspruch kann jedoch von Drittschuldner im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage verhindert werden.  

     

    Dies sollte dem Gegner vor Stellung eines Kostenfestsetzungsantrags entgegengehalten werden.  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2010 | Seite 131 | ID 137510