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  • 01.05.2005 | Aktuelle Gesetzgebung

    Der neue einstweilige Rechtsschutz nach § 769 ZPO

    von RiLG Frank-Michael Goebel, Koblenz/Rhens

    Der Schuldner findet sich bei der Vollstreckungsgegenklage in der Situation, dass die Vollstreckung des Gläubigers bereits begonnen hat oder unmittelbar bevorsteht. Insoweit ist er darauf angewiesen, dass die Zwangsvollstreckung zunächst bis zur Entscheidung über die Vollstreckungsgegenklage einstweilen eingestellt wird. Nicht anders geht es einem Dritten bei der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO. Den diesbezüglichen einstweiligen Rechtsschutz gewährt § 769 ZPO. Das Anhörungsrügengesetz hat hier zum 1.1.05 wesentliche Neuerungen gebracht, die Gläubiger kennen müssen.  

     

    Die Einstellung der Zwangsvollstreckung

    Nach § 769 ZPO kann das Prozessgericht die Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einstellen oder anordnen, dass sie nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf. Daneben kann es anordnen, dass einzelne Vollstreckungsmaßnahmen gegen Sicherheitsleistung aufgehoben werden. Der Schuldner kann diese Entscheidung der weiteren Vollstreckung nach § 775 Nr. 2 ZPO entgegenhalten.  

     

    Zuständig ist gemäß § 769 Abs. 1 ZPO grundsätzlich das Prozessgericht. Ob die Klage in der Hauptsache bereits zugestellt ist, ist unbeachtlich.