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  • 28.08.2009 | Aktuelle Gesetzgebung

    Abwrackprämie: Ärger mit dem BAFA

    In VE 09, 38, haben wir die Pfändung der Umweltprämie (Abwrackprämie) beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erläutert. Leser berichteten, dass das BAFA die Anerkennung der Pfändung ablehnt. Begründung: Bei der Umweltprämie handele es sich um eine zweckgebundene Förderung des Bundes. Es seien die §§ 23 und 44 der Richtlinien der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie die VV-BHO einschlägig. Nach Nr. 1.2 der Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 BHO sei die Zuwendung als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Die Umweltprämie diene dem Erwerb eines Neuwagens/Jahreswagens zur Stärkung der Automobilindustrie. Sobald die Zuwendung nicht mehr dem ursprünglichen Zweck zugeführt wird, sei sie nach Nr. 8.1 i.V.m. Nr. 8.2.2 der Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 BHO zurückzufordern bzw. es käme gar nicht erst zur Auszahlung. Somit widerspräche die Pfändung bzw. anderweitige Auszahlung dem Grundgedanken der staatlichen Projektförderung. Zudem gehöre das BAFA nicht zu dem beschriebenen Kreis der Drittschuldner, da es nur als Fördermittelinstrument fungiere, Zuwendungen unter Erfüllung vorgeschriebener Voraussetzungen zu verteilen. Die Leser fragen, ob diese Auffassung zutreffend ist.  

     

    Nein. Nach Nr. 6.4. „Richtlinie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen“ vom 26.6.09 ist als Bewilligungsbehörde das BAFA zuständig. Insofern ist es als Drittschuldnerin anzusehen. Nach Nr. 6.3 der Richtlinie erfolgt die Auszahlung durch das BAFA auf ein vom Antragsteller angegebenes Konto. Wünscht der Antragsteller die Auszahlung an eine dritte Person, muss er diese gegen sich gelten lassen. Insofern geht also der Richtliniengeber selbst davon aus, dass eine Auszahlung an Dritte erfolgen kann.  

     

    Öffentlich-rechtliche Forderungen unterliegen der Pfändung (Baumbach, ZPO, 67. Aufl., § 829 Rn. 6; Viertelhausen, DGVZ 09, 75). Eine Ausnahme ist nur gegeben, wenn eine Zweckbindung mit höchstpersönlichem Charakter besteht. Dies ist aber bei der Umweltprämie nicht der Fall. Denn das Ziel „die Verschrottung alter und den Absatz neuer Personenkraftwagen zu fördern“ (Nr. 1.1 der Richtlinie) wird erfüllt (Viertelhausen, DGVZ 09, 75).