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  • · Fachbeitrag · Sachaufklärung

    Reparaturgesetz muss repariert werden

    | Das Reparaturgesetz zur Reform der Sachaufklärung hatte klargestellt: Seit dem 26.11.16 können auch Gläubiger mit einer titulierten Forderung von weniger als 500 EUR Ermittlungsanfragen des Gerichtsvollziehers über den Wohnort des Schuldners gemäß § 755 ZPO sowie Auskünfte nach § 802l ZPO verlangen. Doch was so einfach klingt, ist es nicht. Denn der Gesetzgeber hat vergessen, bei Anfragen an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen in § 74a SGB X die 500-EUR-Grenze zu streichen. |

     

    Folge: Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen dürfen weiterhin die Anschrift des Schuldners, seinen derzeitigen oder künftigen Aufenthaltsort sowie Namen, Vornamen oder Firma und Anschriften seiner derzeitigen Arbeitgeber nur übermitteln, wenn die zu vollstreckenden Ansprüche mindestens 500 EUR betragen.

     

    PRAXISHINWEIS | Es ist zwar ärgerlich, dass der Gesetzgeber es schlicht vergessen hat, § 74a SGB X zu ändern. Gläubiger werden sich hiermit aber abfinden müssen, bis der Gesetzgeber nachbessert. Gegen den Gerichtsvollzieher im Wege der Erinnerung vorzugehen, dürfte sinnlos sein. Denn dieser hat nichts falsch gemacht. Dasselbe gilt im Hinblick auf die gesetzlichen Rentenversicherer, die ja nur die für sie bestehende Gesetzeslage anwenden.

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2017 | Seite 19 | ID 44443122