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  • · Fachbeitrag · Reform der Sachaufklärung

    Vermögenauskunft: So läuft das Verfahren künftig ab

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Das Verfahren zur Abgabe der Vermögenauskunft wird in anderer Form ablaufen, als dies nach bisherigem Recht beim Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung der Fall ist. Gläubiger müssen sich frühzeitig hierauf einrichten. |

    1. Letzte Zahlungsfrist für Schuldner

    § 802f Abs. 1 S. 1 ZPO n.F. bestimmt, dass der Schuldner vor der beantragten Abgabe zur Vermögensauskunft vom Gerichtsvollzieher zunächst letztmalig - quasi als Gnadenfrist - eine Zahlungsfrist von zwei Wochen gesetzt erhält.

     

    Achtung | § 802f Abs. 1 S. 2 ZPO n.F. sieht allerdings vor, dass der Gerichtsvollzieher bereits mit der Zahlungsfrist für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft festsetzt und den Schuldner hierzu in seine Geschäftsräume (vgl. § 46 GVO) lädt.