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  • · Fachbeitrag · InsO-AnfechtungsReform

    Gläubiger sollten vorsichtig sein

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Das „Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der InsO und nach dem AnfG“ ist am 5.4.17 in Kraft getreten (BGBl 17, 654). Nach Art. 103j Abs. 1 EGInsO gilt die Reform für alle Insolvenzverfahren, die ab diesem Stichtag eröffnet werden. Kernpunkte der Novellierungen sind eine Verkürzung der Anfechtungsfrist von zehn auf vier Jahre sowie die Besserstellung von Gläubigern bei Ratenzahlungen. Gleichwohl sollten Gläubiger Vorsicht walten lassen. |

    1. Die Ausgangsproblematik

    Viele Gläubiger kennen die Problematik: Nach zähem Ringen kann man dem Schuldner noch Zahlungen im Wege von Ratenzahlungsvereinbarungen abringen, oder man ist mit Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgreich. Doch dann wird über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter ficht die erhaltenen Zahlungen an und verlangt diese zur Masse zurück, zzgl. Zinsen ab Insolvenzeröffnung. Für den Normalgläubiger ist dies i. d. R. nicht nachvollziehbar, da er sicher geglaubte Gelder u. U. an den Insolvenzverwalter zurückerstatten muss.

     

    PRAXISHINWEIS | Diesen Folgen können Sie begegnen, indem Sie bereits im Rahmen der Verhandlungen mit dem Schuldner wichtige Verhaltensregeln beachten. Hierbei werden Insolvenzgläubiger nun durch die im Folgenden dargestellte Reform unterstützt.