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  • · Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung

    Strengere Anforderungen an Melderegisterauskünfte beabsichtigt

    | Die Bundesländer wollen die Anforderungen an die Identifikation einer gesuchten Person für die Melderegisterauskunft anheben. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat der Bundesrat am 5.11.21 beschlossen (BT-Drucksache 728/21). |

     

    Mit dem Gesetzentwurf sollen Privatpersonen besser vor missbräuchlichen Auskunftsersuchen geschützt werden: Wird eine Auskunft zu einer Person aus dem Melderegister begehrt, soll danach zur eindeutigen Identifizierung der Person und zum Nachweis, dass es sich nicht um eine missbräuchliche Anfrage handelt, entweder eine dem Anfragenden bekannte (frühere) Anschrift der gesuchten Person angegeben oder ein berechtigtes Interesse des Anfragenden glaubhaft gemacht werden müssen.

     

    Nach derzeitiger Rechtslage können Privatpersonen oder Unternehmen unter Angabe einiger Daten, die eine gesuchte Person identifizieren, Auskunft vor allem über die private Meldeadresse dieser Person erhalten. Dazu gehören alternativ: Familienname, früherer Name, Geburtsdatum, Geschlecht oder Anschrift. Folge: Personen können oft schon unter Angabe des Vor- und Familiennamens bei der Meldebehörde eindeutig identifiziert werden. Anfragende erhalten dann deren aktuelle Anschrift. Dies birgt im Hinblick auf die Problematik zunehmender Aggressionen gegenüber Einsatz- und Rettungskräften und anderen exponierten Personen ein hohes Missbrauchspotenzial.

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2022 | Seite 1 | ID 47828425