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  • · Nachricht · Vereinsregister

    Einfaches Mitglied kann Minderheitenbegehren nicht anfechten

    | Ermächtigt das Vereinsregister Mitglieder, im Rahmen eines Minderheitenbegehrens eine Mitgliederversammlung durchzuführen, können Mitglieder diese Ermächtigung nicht anfechten. Das kann nur der Verein, vertreten durch den Vorstand, entschied das OLG Brandenburg. |

     

    Im konkreten Fall hatte das Amtsgericht zwei Mitglieder ermächtigt, eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl des Vorstands durchzuführen. Ein Mitglied des bisherigen Vorstands wollte die Ermächtigung anfechten. Das lehnte das Registergericht ab. Zu Recht, so das OLG. Den Beschluss des Registergerichts, der eine Ermächtigung enthält, kann nur der Verein anfechten, d. h. der amtierende Vorstand in Vertretung des Vereins. Da das Vorstandsmitglied aber in der betreffenden Mitgliederversammlung abgewählt worden war, hatte es als nunmehr einfaches Mitglied kein Anfechtungsrecht mehr inne (OLG Brandenburg, Urteil vom 09.06.2023, Az. 7 W 57/23, Abruf-Nr. 236976).

     

    Wichtig | Das Gericht hat ferner klargestellt, dass die auf der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse auch dann wirksam sind, wenn sich die Ermächtigung im Nachhinein als rechtswidrig erweist. Der amtierende Vorstand kann also nur vor der Einberufung der Versammlung wirksam dagegen vorgehen. Es steht ihm zudem frei, selbst eine Versammlung einzuberufen, weil die gerichtliche Ermächtigung das Einberufungsrecht des Vorstands nicht (zeitweilig) aufhebt.