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  • · Fachbeitrag · Vereinsrecht

    Vereinsgründung: Das spricht für den Eintrag ins Vereinsregister (und das dagegen) - Teil 2

    von Rechtsanwalt Michael Röcken, Bonn

    | Am Anfang des Vereins stehen engagierte Menschen, die eine Idee haben. Typische Rechtsform, um das Ziel umzusetzen, ist der Verein. Er ist schnell gegründet. Die Frage, die die Gründer beantworten müssen, lautet: Soll der Verein ins Vereinsregister eingetragen werden? Der VB erläutert in einer Beitragsreihe das Für und Wider. Im vorliegenden - zweiten - Teil werden weitere zehn wichtige rechtliche Fragen beantwortet. |

    Mitgliederversammlung

    Sowohl der eingetragene als auch der nicht eingetragene Verein haben Mitglieder. Diese treffen ihre Entscheidungen auf der Mitgliederversammlung. Insoweit unterscheiden sich die Vereinsformen hier nicht.

     

    Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn der durch die Satzung bezeichnete Teil dies verlangt. Kommt das Einberufungsorgan dem nicht nach, kann die Minderheit sich durch das Registergericht ermächtigen lassen, die Einberufung selbst vorzunehmen (§ 37 Abs. 2 BGB). Dies gilt sowohl für den eingetragenen als auch für den nicht eingetragenen Verein (LG Heidelberg, Urteil vom 21.03.1975, Az. 5 O 34/75). Zuständig ist das Amtsgericht, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt bzw. führen würde.