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  • · Fachbeitrag · Vereinsrecht

    Bundesregierung will Gründung von Wirtschaftsvereinen erleichtern

    | Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz will die Gründung von Wirtschaftsvereinen und deren Eintrag ins Vereinsregister erleichtern. So steht es im „Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung unternehmerischer Initiativen aus bürgerschaftlichem Engagement und zum Bürokratieabbau bei Genossenschaften“. |

    Die Gesetzesinitiative

    Mit dem Gesetz soll kleinen Initiativen der Zugang zur Rechtsform des rechtsfähigen wirtschaftlichen Vereins erleichtert werden. Dazu sollen im BGB und durch eine zusätzliche Verordnung die Zugangsvoraussetzungen für den Wirtschaftsverein konkretisiert werden (Bundesrats-Drucksache 162/17 vom 17.02.2017, Abruf-Nr. 193442). Nachfolgend werden die alte und die neue Regelung gegenübergestellt:

     

    Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Die Verleihung steht dem Land zu, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hat.

    • (1) Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (wirtschaftlicher Verein), erlangt Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Rechtsfähigkeit kann einem wirtschaftlichen Verein nur verliehen werden, wenn dies durch Gesetz bestimmt ist oder wenn es für den Verein unzumutbar ist, seinen Zweck in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu verfolgen. Zuständig für die Verleihung ist das Land, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hat.
    • (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann zur Förderung bürgerschaftlichen Engagements durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats für wirtschaftliche Vereine, deren Zweck auf die Verfolgung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs von geringerem Umfang gerichtet ist, regeln, unter welchen Voraussetzungen regelmäßig davon auszugehen ist, dass die Verfolgung des Zwecks in einer anderen Rechtsform als unzumutbar anzusehen und dem Verein daher Rechtsfähigkeit zu verleihen ist. Als Voraussetzungen für die Verleihung der Rechtsfähigkeit können zum Schutz von Mitgliedern und Dritten besondere Anforderungen an die Mitgliederstruktur, die Satzung und die Betätigung des Vereins in der Rechtsverordnung nach Satz 1 festgelegt werden. Insbesondere können auch Rechnungslegungspflichten begründet werden sowie Mitteilungspflichten gegenüber dem Land, das für die Verleihung zuständig ist.“