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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Neue BFH-Entscheidung: Wann gilt der ermäßigte Steuersatz für Zweckbetriebe?

    | Der BFH hat sich erneut damit beschäftigt, wann für Zweckbetriebe der ermäßigte Steuersatz gilt. Das schöne an der Entscheidung ist, dass der BFH darin ein detailliertes Schema zur Prüfung der Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung mitgeliefert hat. Das Urteil zeigt insbesondere, dass es sehr auf die konkrete wirtschaftliche Tätigkeit und deren Bezug zu den Satzungszwecken ankommt. |

    Die gesetzlichen Regelungen und Voraussetzungen

    Zweckbetriebe können vom ermäßigten Umsatzsteuersatz in Höhe von sieben Prozent profitieren. Der ermäßigte Steuersatz gilt für alle Leistungen gemeinnütziger Körperschaften, soweit die Leistungen nicht im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden (§ 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG). Begünstigt sind Umsätze im Zweckbetrieb und der Vermögensverwaltung, wenn sie eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllen.

     

    • Die Körperschaft muss mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis 68 AO bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklichen.