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  • · Fachbeitrag · leserforum

    Großverein: Kann man Mitgliedermitbestimmung und -verwaltung auf Abteilungen auslagern?

    | Ein Leser hat folgende Frage: Nach einer Fusion mit einem anderen Verein hat unser Sportverein eine Mitgliederzahl erreicht, bei der die Durchführung einer zentralen Mitgliederversammlung sehr aufwendig wird. Wir würden deshalb die Mitgliederversammlung gern nur noch in den Abteilungen durchführen und dorthin auch die Mitgliederverwaltung auslagern. Anstelle der zentralen Mitgliederversammlung soll es dann eine Versammlung der Abteilungsvertreter geben, die für die Willensbildung im Gesamtverein zuständig ist. Ist das möglich und was müssen wir dabei beachten? |

     

    Einführung einer Delegiertenversammlung ist möglich

    Die genannte Konstruktion ist durchaus möglich. Sie setzt lediglich eine satzungsmäßige Grundlage voraus. Die Vorschrift im BGB über die Mitgliederversammlung (§ 32 BGB) kann nach § 40 BGB nämlich nur durch die Satzung geändert werden.Üblich ist eine Delegiertenversammlung zwar vor allem in Verbänden mit unselbstständigen Untergliederungen. Sie ist aber auch für Vereine und deren Abteilungen möglich.

     

    In der Satzung muss stehen, dass statt der Mitglieder- eine Delegiertenversammlung eingerichtet wird, deren Mitglieder von den Abteilungsversammlungen gewählt werden. Für die Einführung einer Delegiertenversammlung muss die Satzung Festlegungen treffen. Zwingend geklärt sein muss die Zahl der Delegierten (hier könnten die Abteilungen je nach Größe unterschiedlich viele Delegierte entsenden), ihre Amtsdauer und die Form der Bestellung.