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  • · Nachricht · Gewerberecht

    Wann ist ein Verein gewerblich tätig?

    | Das OVG Sachsen beschäftigte sich mit der Frage, wann bei einem Verein eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne der GewO vorliegt. Der Fall betraf einen eingetragenen Verein, der Pokerturniere veranstaltete. |

     

    Das Gewerbeamt erfuhr durch eine Kontrolle im Restaurant, in dem die Turniere stattfanden davon und untersagte die Veranstaltungen, weil die nach § 33d Abs. 1 S. 1 GewO erforderliche Erlaubnis nicht vorlag. Dagegen klagte der Verein mit der Begründung, er betreibe die Turniere nicht gewerbsmäßig. Das OVG wies die Klage ab und traf dabei einige Klarstellungen dazu, wann ein Verein gewerblich tätig ist (OVG Sachsen, Beschluss vom 07.06.2021, Az. 6 B 324/20, Abruf-Nr. 223744):

    • Der Gewerbebegriff (sog. Gewerbsmäßigkeit) verlangt eine mit der Tätigkeit verbundene Gewinnerzielungsabsicht. Die liegt regelmäßig vor, wenn ein unmittelbarer oder mittelbarer wirtschaftlicher Vorteil erwartet wird, der zu einem Überschuss über die Kosten der Tätigkeit führt. Dabei genügt die bloße Gewinnerzielungsabsicht. Die besteht bereits, wenn sich die Tätigkeit objektiv zur Erzielung von Gewinnen eignet.