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  • · Fachbeitrag · Vereinsreisen

    Bildungs- und Studienreisen

    | Bildungsreisen können grundsätzlich ein Zweckbetrieb sein. Erforderlich ist aber ein entsprechendes Programm in Form von Vorträgen, Diskussionen etc. Zum Zweckbetrieb gehören auch die Beherbergung und Verpflegung der Teilnehmer ( § 68 Nr. 8 AO ). |

    Ertragsteuerliche Behandlung

    Bildungsreisen sind aber dann als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu behandeln, wenn die Reise nicht nur unwesentlich auch den touristischen Interessen der Teilnehmer dient. Bei den meisten „Bildungsreisen“ touristischer Veranstalter wird das der Fall sein.

     

    Wichtig | Stadtführungen als Einzelveranstaltung erfüllen in jedem Fall die Zweckbetriebsdefinition des § 68 Nr. 8 AO.