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  • · Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit

    Verstoß gegen satzungsmäßige Vermögensbindung kann Gemeinnützigkeit kosten

    | Ein Verstoß gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung einer gemeinnützigen Körperschaft kann zur rückwirkenden Versagung der Gemeinnützigkeit führen. Dies zeigt ein Fall, den das FG Sachsen-Anhalt entschieden hat. Lernen Sie die Hintergründe der Entscheidung kennen, um in ähnlichen Fällen nicht die gleichen Fehler zu begehen wie die gemeinnützige Organisation im konkreten Fall. |

    Die AO-Regelungen zur Vermögensbindung

    Im Gemeinnützigkeitsrecht finden sich zwei Regelungen zur Vermögensbindung, nämlich in § 55 AO und in den §§ 60 und 61 AO:

     

    Tatsächliche Vermögensbindung

    § 55 AO regelt die tatsächliche Vermögensbindung im Gemeinnützigkeitsrecht. Er gilt zunächst, solange die Körperschaft besteht und verpflichtet die Körperschaft, Mittel ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO). Verboten sind insbesondere Gewinnausschüttungen und andere unentgeltliche Zuwendungen an Gesellschafter oder Mitglieder sowie überhöhte Vergütungen (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO).