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  • 31.03.2017 · Nachricht · Spenden

    Spende: Vertrauensschutz betrifft nur den Spendenempfänger

    | Der Spendenempfänger haftet dafür, dass die Angaben auf der Spendenbestätigung richtig sind (§ 10b Abs. 4 EStG). Der Spender darf auf die Richtigkeit der Bestätigung vertrauen (Vertrauensschutz). Dieser Vertrauensschutz umfasst nach Auffassung des FG Düsseldorf aber nur die persönlichen Voraussetzungen auf der Spendenempfängerseite, also das Vorliegen der Gemeinnützigkeit und die Verwendung für begünstigte Zwecke. |