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  • · Fachbeitrag · Spenden

    BFH: Konkrete Zweckbindung von Spenden gilt nur zivilrechtlich, aber nicht steuerrechtlich

    | Es ist gar nicht so selten, dass gemeinnützige Einrichtungen Spenden erhalten, in denen der Spender einen konkreten Verwendungszweck vorgibt. Die Spende soll also nicht den Vereinstätigkeiten allgemein, sondern einem bestimmten Projekt, einer bestimmten Abteilung oder einem anderen konkreten Zweck zugutekommen. Eine solche Zweckbindung hat nur zivilrechtlich ‒ für den Schenkungsvertrag zwischen Spender und Empfänger ‒ Bedeutung, nicht aber steuerlich. Das hat der BFH klargestellt. Erfahren Sie, was das für Ihren Verein bedeutet. |

    Der Fall vor dem BFH

    Im konkreten Fall hatte ein Verein Einzelzuwendungen auf einem Konto stehen gelassen, Spendenbeträge in entsprechender Höhe aber von anderen Konten zweckgebunden verwendet. Der BFH hatte dagegen ‒ anders als das Finanzamt ‒ keine Bedenken. Die zweckgebundene Verwendung von Spenden gilt nicht „geldscheinbezogen“, sie gilt nur summarisch. Eine konkrete Zweckbindung durch den Spender hat keine steuerliche Wirkung (BFH, Urteil vom 20.03.2017, Az. X R 13/15, Abruf-Nr. 195795).

     

    Verwendung der Spendenmittel wird nur summarisch geprüft

    Spenden sind nicht nur nach den Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts (Mittelbindung) zweckgebunden ‒ also im Rahmen der satzungsmäßigen gemeinnützigen Tätigkeiten ‒ zu verwenden. Es gibt zudem eine Bindung aus dem Spendenrecht: Ihr Verein haftet als Empfänger pauschal für die entgangene Steuer, wenn Sie die Spenden nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwenden (§ 10b Abs. 4 EStG). Diese Bindung ‒ das stellt der BFH klar ‒ bezieht sich aber auf die Gesamtmittel, nicht auf die einzelne Zuwendung. Sie müssen die Spenden also nicht „geldscheinbezogen“ für den Zweck verwenden, den der Spender genannt hat.