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  • 02.02.2017 · Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit

    Musterprozess beim BFH: Ist IPSC-Schießen gemeinnützig?

    | IPSC-Schießen ist ein Sport im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO. Diese Auffassung vertritt das FG Niedersachsen. Es widerspricht damit der Finanzverwaltung, sodass der BFH endgültig entscheiden muss. |