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  • 01.07.2007 | Zeitnahe Mittelverwendung (Teil II)

    Rücklagenbildung im Verein: So ziehen Sie alle Register

    Das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung gehört zu den zentralen Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts. Die Praxis zeigt, dass es Vereinen alles andere als leicht fällt, die Vorschriften richtig umzusetzen.  

     

    In der Juni-Ausgabe haben wir Sie mit den Grundsätzen der zeitnahen Mittelverwendung vertraut gemacht und Ihnen zwei Ausnahmen vom Gebot der zeitnahen Mittelverwendung vorgestellt – die freien und die zweckgebundenen Rücklagen. Doch damit ist die Liste der Ausnahmetatbestände nicht erschöpft. Weitere Ausnahmen sind 

    • sonstige Rücklagen.

    Rücklagen zum Erwerb von Gesellschaftsrechten

    Nach § 58 Nummer 7b AO darf eine Körperschaft Mittel zum Erwerb von Gesellschaftsrechten einsetzen, um die prozentuale Beteiligung an Kapitalgesellschaften beizubehalten. Typischer Fall sind Kapitalerhöhungen. 

     

    Beispiel

    Ein gemeinnütziger Verein hält an einer GmbH mit einem Stammkapital von 50.000 Euro einen Anteil von 20 Prozent (= 10.000 Euro). Die GmbH erhöht ihr Stammkapital auf 100.000 Euro. Der Verein darf seinen Anteil auf 20.000 Euro aufstocken, um seine Beteiligung von 20 Prozent zu halten. Er darf dazu zeitnah zu verwendende Mittel einsetzen. 

    Wenn Ihr Verein seine prozentuale Beteiligung aufstocken will, darf er keine zeitnah zu verwendende Mittel einsetzen. Gleiches gilt für den erstmaligen Erwerb von Gesellschaftsanteilen. Eine gemeinnützige Körperschaft darf aber ihr Vermögen, das nicht zeitnah für die steuerbegünstigten Zwecke verwendet werden muss (zum Beispiel eine freie Rücklage), für eine Erhöhung ihrer Beteiligungsquote verwenden (Senatsverwaltung für Finanzen Berlin, Schreiben vom 29.12.1992, Az: III C 11 – S 0170 – 4/91).