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  • 10.05.2011 | Wohlfahrtspflege

    Acht Einrichtungen der Wohlfahrtspflege: Zweckbetrieb ja oder nein?

    Als Einrichtungen der Wohlfahrtspflege sind eine Vielzahl wirtschaftlicher Tätigkeiten steuerlich als Zweckbetrieb begünstigt. Die Voraussetzungen haben wir Ihnen in der April-Ausgabe genannt (VB Ausgabe 4/2011, Seite 8). Nachfolgend stellen wir Ihnen acht Spezialfälle von Einrichtungen der Wohlfahrtspflege vor, weil es bei diesen in der Praxis zu Abgrenzungsproblemen zu nicht begünstigten Tätigkeiten gekommen ist.  

    1. Krankentransporte

    Der Krankentransport von Personen, für die während der Fahrt eine fachliche Betreuung bzw. der Einsatz besonderer Einrichtungen eines Kranken- oder Rettungswagens erforderlich oder möglicherweise notwendig wird, ist nach Auffassung der Finanzverwaltung ein Zweckbetrieb. Die bloße Beförderung von Personen, für die der Arzt eine Krankenfahrt (Beförderung in Pkw, Taxen oder Mietwagen) verordnet hat, dagegen nicht (Anwendungserlass zur Abgabenordnung [AEAO], Ziffer 6 zu § 66).  

     

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zwar die Zweckbetriebseigenschaft von Rettungsdiensten und Krankentransporten in Zweifel gestellt (Beschluss vom 18.9.2007, Az: I R 30/06; Abruf-Nr. 080417). Die Frage wurde von ihm aber - weil nicht entscheidungsrelevant - nicht abschließend geklärt. Die Finanzverwaltung hält an der Zweckbetriebszuordnung fest (Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 20.1.2009, Az: V C 4 - S 0185/08/10001; Abruf-Nr. 090330).  

     

    Auch Flugrettung ist Zweckbetrieb

    Begünstigt sind auch Flugrettungsdienste. Sowohl Primärflüge (Notfall-einsätze) als auch Sekundärflüge (Rückholung von Kranken aus dem Ausland, Organtransporte und ähnliches) gegen Entgelt sind Zweckbetriebe (Finanzministerium Nordrhein-Westfalen, Schreiben vom 22.9.1988, Az: S 0171 - 71 - V B 4).  

    2. Schülerbeförderung