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  • 13.11.2008 | Verlust der Gemeinnützigkeit – Teil 3

    Aberkennung hat fatale steuerliche Folgen

    von Dipl.-Kfm. Michael Haubrich, Steuerberater,
    Kanzlei Geirhos, Berchtenbreiter & Kollegen, Augsburg

    Für einen steuerbegünstigten Verein hat die Aberkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt meist fatale Folgen. Es können sich Steuernachzahlungen in einer Größenordnung ergeben, die den Verein finanziell überfordern. Die Folgen können die Insolvenz und Auflösung des Vereins und die persönliche Haftung von Vorständen sein.  

     

    In der September- und Oktober-Ausgabe haben wir Ihnen die zehn häufigsten Fehler bzw. Verstöße vorgestellt, die den Verein die Gemeinnützigkeit kosten können und wir haben Ihnen gezeigt, wie sich Vereine gegen den Entzug wehren können. Nachfolgend erfahren Sie, welche steuerlichen Folge sich im Super-GAU – dem Entzug der Gemeinnützigkeit – für den Verein und eventuell auch die Verantwortlichen ergeben.  

    Steuerliche Folgen beim Verlust der Gemeinnützigkeit

    Der Verlust der Gemeinnützigkeit wirkt sich auf die ertrag-, die umsatz- und die schenkungsteuerliche Behandlung des Vereins aus.  

    Ertragsteuerliche Folgen

    Bei gemeinnützigen Vereinen sind Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben bei der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer steuerfrei, wenn die Bruttoeinnahmen aus allen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben 35.000 Euro (bis 2006: 30.678 Euro) im Jahr nicht übersteigen. Für Jahre, für die die Gemeinnützigkeit aberkannt wird, gilt diese Grenze nicht mehr. Gewinne, die bisher wegen Unterschreiten dieser Grenze steuerfrei waren, werden bei Wegfall der Gemeinnützigkeit rückwirkend steuerpflichtig.  

     

    Beispiel

    Ein gemeinnütziger Verein hat in den Jahren 2005 bis 2007 einen Gewinn aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben von jeweils 20.000 Euro erzielt. Diese Gewinne waren bisher steuerfrei, weil die Bruttoeinnahmen in allen drei Jahren jeweils unter der Besteuerungsgrenze waren. In 2009 wird dem Verein die Gemeinnützigkeit für die Jahre 2005 bis 2007 aberkannt.  

     

    Damit werden die bisher steuerfreien Gewinne rückwirkend steuerpflichtig. Vom Gewinn ist jeweils noch ein Freibetrag von 3.835 Euro (bzw. bei der Gewerbesteuer 3.900 Euro) abzuziehen. Die Höhe der Steuerbelastung hängt vom Gewerbesteuerhebesatz ab. Als Faustregel kann man einen Gesamt-Steuersatz von 40 Prozent (ab 2008: 30 Prozent) annehmen. Dazu kommen noch teilweise Nachzahlungszinsen in Höhe von 6 Prozent jährlich.  

    Bei gemeinnützigen Vereinen sind Gewinne aus Zweckbetrieben körperschaftsteuer- und gewerbesteuerfrei. So muss zum Beispiel ein gemeinnütziger Altenpflegeverein aus dem Gewinn einer Sozialstation keine Ertragsteuern zahlen – unabhängig davon, wie hoch die Einnahmen oder der Gewinn sind.  

     

    Ein steuerfreier Zweckbetrieb setzt aber voraus, dass damit die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwirklicht werden. Wenn die Gemeinnützigkeit verloren geht, wird der Zweckbetrieb rückwirkend automatisch zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Weil für diesen mangels Gemeinnützigkeit die 35.000-Euro-Grenze nicht gilt (siehe oben), sind die Gewinne damit auch automatisch steuerpflichtig.  

     

    Beachten Sie: Es gibt Vereine mit sechsstelligen Gewinnen im Zweckbetrieb. Wenn diese für mehrere Jahre rückwirkend steuerpflichtig werden, kann die Steuernachzahlung zur Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung und damit zur Insolvenz des Vereins führen.  

     

    Entsprechendes gilt auch für sportliche Veranstaltungen, die bisher als Zweckbetrieb behandelt wurden, sei es wegen Unterschreitens der 35.000-Euro- Umsatzgrenze oder wegen der Nichtteilnahme von bezahlten Sportlern. Bei Verlust der Gemeinnützigkeit werden daraus rückwirkend steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe.  

     

    Ein Trostpflaster gibt es: Stille Reserven wie zum Beispiel Wertsteigerungen bei Grundstücken, die zu Zeiten der Gemeinnützigkeit gebildet wurden, werden nicht nachversteuert. Denn in der Anfangsbilanz zu Beginn der Steuerpflicht sind die Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert anzusetzen (§ 13 Absätze 2 und 3 Körperschaftsteuergesetz (KStG). Dies gilt aber nicht, wenn der Verein gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung verstoßen hat. Hier gilt § 13 Absatz 3 KStG nicht (Anwendungserlass zur Abgabenordnung Nummer 9 zu § 61).  

     

    Bei Verlust der Gemeinnützigkeit geht für die betroffenen Jahre auch die Steuerbefreiung für Gewinne im Bereich der Vermögensverwaltung verloren. Daher werden zum Beispiel Gewinne aus der Verpachtung des Vereinsheims steuerpflichtig . Gleiches gilt für Zinserträge. Gewerbliche Einkünfte liegen dabei in der Regel nicht vor. Es fallen daher nur Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag an, jedoch keine Gewerbesteuer.  

     

    Wird dem Verein die Gemeinnützigkeit aberkannt, geht grundsätzlich auch im ideellen Bereich die Steuerbefreiung verloren. Dies führt in der Regel jedoch zu keiner Steuerbelastung, da Einnahmen in diesem Bereich meist ohnehin steuerfrei sind (zum Beispiel Mitgliedsbeiträge oder Spenden).  

     

    Bei gemeinnützigen Vereinen können Gewinne aus Werbung pauschal mit 15 Prozent der Einnahmen angesetzt werden. Dies setzt aber gemäß § 64 Absatz 6 Nummer 1 AO voraus, dass die Werbung im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich Zweckbetrieben stattfindet. Bei Wegfall der Gemeinnützigkeit gibt es weder eine steuerbegünstigte Tätigkeit noch Zweckbetriebe. Der Verein darf von der steuergünstigen Gewinnpauschalierung keinen Gebrauch mehr machen.  

     

    Umsatzsteuerliche Folgen

    Sofern Einnahmen im Bereich der Vermögensverwaltung und der Zweckbetriebe umsatzsteuerpflichtig sind, gilt der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent statt 19 Prozent. Die Ermäßigung des Steuersatzes gilt aber nur für gemeinnützige Vereine. Wird dem Verein die Gemeinnützigkeit aberkannt, erhöht sich der Steuersatz rückwirkend auf 19 Prozent.  

     

    Beispiel

    Ein gemeinnütziger Verein hat in den Jahren 2005 bis 2007 Eintrittsgelder aus sportlichen Veranstaltungen (= Zweckbetrieb) von insgesamt 45.000 Euro brutto erzielt. Diese unterlagen bislang einem Steuersatz von 7 Prozent. Das heißt die Umsatzsteuer betrug insgesamt 7/107 x 45.000 Euro = 2.944 Euro. In 2009 wird dem Verein die Gemeinnützigkeit für die Jahre 2005 bis 2007 aberkannt. Damit wird aus dem Zweckbetrieb „Sportliche Veranstaltung“ rückwirkend ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz ist damit nicht mehr möglich. Die Umsatzsteuer beträgt nunmehr 19/119 x 45.000 Euro = 7.185 Euro. Dies führt zu einer Umsatzsteuernachzahlung von 4.241 Euro.  

    Beachten Sie: Alle Umsatzsteuerbefreiungen, die an die Gemeinnützigkeit anknüpfen, gehen bei Aberkennung der Gemeinnützigkeit verloren. Diese Umsätze werden daher nachträglich umsatzsteuerpflichtig und zwar mit dem Steuersatz von 19 Prozent. Ursprünglich hatte der Verein mit der Umsatzsteuerfreiheit gerechnet und die Preise entsprechend kalkuliert. Die zusätzliche Umsatzsteuer von 19/119 = 15,97% der Einnahmen kann er im nachhinein nicht von den Kunden verlangen. Der Verein muss die Umsatzsteuernachzahlung aus eigener Tasche bezahlen.  

     

    Unser Tipp: Da die Umsätze rückwirkend umsatzsteuerpflichtig werden, ist im nachhinein ein Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen dieses Bereichs möglich. Die Umsatzsteuernachzahlung kann dadurch etwas abgefedert werden. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist aber, dass aus umsatzsteuerlicher Sicht ordnungsgemäße Rechnungen vorliegen.  

     

    Betroffen sind folgende Umsatzsteuerbefreiungen:  

     

    • Einnahmen aus Vorträgen und Kursen, wenn sie überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden (§ 4 Nummer 22a UStG).

     

    Gemeinnützige Vereine können nach § 23a UStG für den Vorsteuerabzug einen Durchschnittssatz von 7 Prozent ansetzen, wenn der Verein nicht bilanzierungspflichtig ist und der Umsatz im Vorjahr nicht über 35.000 Euro lag. Dies ist dann vorteilhaft, wenn die tatsächlich abzugsfähigen Vorsteuerbeträge kleiner sind als 7 Prozent des Umsatzes.  

     

    Bei Verlust der Gemeinnützigkeit können nur die tatsächlich abzugsfähigen Vorsteuerbeträge angesetzt werden. Dies führt in Höhe der Differenz zu einer Steuernachzahlung.  

     

    Schenkungsteuerliche Folgen

    Gemäß § 13 Absatz Nummer 16b Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) unterliegen Zuwendungen (zum Beispiel eines Mäzens) an gemeinnützige Vereine nicht der Schenkung- und Erbschaftsteuer. Die Befreiung fällt aber mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn innerhalb von 10 Jahren nach der Zuwendung die Gemeinnützigkeit entzogen und das Vermögen nicht begünstigten Zwecken zugeführt wird. Dann kommt es zu einer Nachversteuerung. Wegen der geringen Freibeträge von zur Zeit 5.200 Euro und der Zusammenrechnung aller Zuwendungen eines Förderers innerhalb von 10 Jahren ist das Risiko von Schenkungsteuerzahlungen virulent.  

     

    Unser Tipp: Für Vereine gibt es aber einen Ausweg. Wenn die Zuwendungen im ideellen Bereich verwendet wurden, ist der Verlust der Gemeinnützigkeit schenkung- und erbschaftsteuerlich ohne Folgen. Dann greift die Auffangvorschrift des § 13 Absatz 1 Nummer 17 ErbStG.  

    Auswirkungen bei den Spenden

    Wenn ein Verein die Gemeinnützigkeit eingebüßt hat, hat das für ihn Auswirkungen in zweifacher Hinsicht.  

     

    1. Zukunft: Spendenaufkommen wird sinken

    Ein Verein, der nicht (mehr) gemeinnützig ist, muss damit rechnen, das er wesentlich weniger Spenden bekommt. Das liegt daran, dass der Verein keine Zuwendungsbestätigungen mehr ausstellen darf. Ein Spender profitiert von seiner Zuwendung also nicht in Form einer Steuerersparnis.  

     

    2. Vergangenheit: Folgen für ausgestellte Spendenbestätigungen?

    Der Entzug der Gemeinnützigkeit wirkt sich auch auf Jahre aus, in denen für erhaltene Spenden Zuwendungsbestätigungen ausgestellt wurden. Der Spender darf auf die Richtigkeit der Zuwendungsbestätigung vertrauen. Daher bleibt ihm der Spendenabzug bei der Einkommensteuer erhalten, auch wenn dem Verein für das betreffende Jahr die Gemeinnützigkeit aberkannt wird. Etwas anderes gilt aber, wenn dem Spender  

    • die Unrichtigkeit der Zuwendungsbestätigung bekannt war oder
    • infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

     

    Beispiel

    Ein gemeinnütziger Verein hat in 2007 Gefälligkeitszuwendungsbestätigungen ausgestellt. Diese wurden für Sachzuwendungen, die tatsächlich nicht stattgefunden haben, ausgestellt. Das Finanzamt erfährt davon und entzieht dem Verein für 2007 die Gemeinnützigkeit.  

    Spender A hat eine derartige Zuwendungsbestätigung erhalten. Er genießt keinen Vertrauensschutz, weil er ja wusste, dass er gar nichts gespendet hat. Sein Einkommensteuerbescheid wird entsprechend geändert und der Spendenabzug gestrichen.  

     

    Spender B hat tatsächlich eine Geldspende geleistet und dafür eine Zuwendungsbestätigung erhalten. Er genießt Vertrauensschutz. Der Spendenabzug bleibt ihm trotz Entzug der Gemeinnützigkeit erhalten.  

    Spendenhaftung bedroht Verein und Vereinsverantwortliche

    Wenn der Verein bzw. ein Verantwortlicher vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung ausstellt („Ausstellerhaftung“) oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden („Veranlasserhaftung“), haftet er für die entgangene Steuer. Diese beträgt bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer 30 Prozent des zugewendeten Betrags und bei der Gewerbesteuer 15 Prozent.  

     

    Unser Tipp: Eine Veranlasserhaftung bei rückwirkender Aberkennung der Gemeinnützigkeit kommt nicht in Frage, wenn die Spenden nachweisbar für gemeinnützige Zwecke verwendet wurden. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden (Urteil vom 10.9.2003, Az: XI R 58/01; Abruf-Nr. 040071).  

     

    Beispiel

    Ein gemeinnütziger Verein hat in 2007 Gefälligkeitszuwendungsbestätigungen ausgestellt. Diese wurden für Sachzuwendungen ausgestellt, die tatsächlich nicht stattgefunden haben. Das Finanzamt erfährt davon und entzieht dem Verein für 2007 die Gemeinnützigkeit. Folge: Wegen vorsätzlich falsch ausgestellter Zuwendungsbestätigungen besteht die sogenannte Ausstellerhaftung. Der Verein bzw. der Vorstand kann daher in Haftung genommen werden.  

    Beispiel

    Ein gemeinnütziger Verein verliert wegen unerlaubter Zuwendungen an Mitglieder für 2007 die Gemeinnützigkeit. Die Spenden, die der Verein in 2007 erhalten hat, wurden nachweisbar für gemeinnützige Zwecke verwendet. Folge: Für diese Spenden besteht daher keine Haftung für den Verein bzw. den Vorstand.  

    Fazit

    Die Aberkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt ist für einen Verein in der Regel der Super-GAU. Diesen zu vermeiden, sollte für jeden Verein oberstes Ziel sein. Dabei ist es wichtig zu wissen, dass schon gut gemeinte Maßnahmen zur Katastrophe führen können.  

     

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    Unser Tipp: Stellen Sie den Sonderdruck allen Vorstandsmitgliedern zur Verfügung. Das wird Ihre Vorstandsarbeit erheblich erleichtern.  

     

    Quelle: Ausgabe 11 / 2008 | Seite 10 | ID 122804