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  • 01.08.2006 | Unfälle beim Hallensport

    So vermeiden Sie die Haftung von Verein und Übungsleitern

    von Rechtsanwalt Fritz E. Steller, Kaiserslautern

    Die Gerichte verschärfen das Haftungsrisiko für Vereine und ihre Übungsleiter immer mehr. Das zeigen drei aktuelle Urteile zu Unfällen von Kindern bei Sportveranstaltungen in der Halle bzw. beim Hallentraining. In allen Fällen musste der Verein hohe Beträge an Schmerzensgeld bzw. Schadenersatz zahlen. Reagieren Sie deshalb präventiv. Schützen Sie sich und Ihre Übungsleiter wirksam vor der Haftung. Was Sie dazu veranlassen müssen, lesen Sie im folgenden Beitrag. 

    Drei aktuelle Urteile belegen Brisanz

    Bevor wir Ihnen Ihre Pflichten und daraus resultierende Handlungsalternativen im Verein aufzeigen, gehen wir kurz auf die drei genannten Urteile ein: 

     

    • Mit der Übernahme der Leitung einer Turnstunde haben Übungsleiter eine Garantenstellung übernommen, dass den Kindern keine gesundheitlichen Schäden entstehen. Übungsleiter sind Verrichtungsgehilfen des Vereins im Sinne von § 831 Absatz 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Der Verein als Geschäftsherr muss sich durch geeignete Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen von der tatsächlichen Umsetzung der vorhandenen Sachkunde überzeugen (Landgericht [LG] Kaiserslautern, Urteil vom 4.4.2006, Az: 1 S 145/05; Abruf-Nr. 061890).

     

    • Die Übungsleiterin eines Turnvereins verletzt die ihr obliegenden Sorgfaltspflichten, wenn sie einen Teil der ihr anvertrauten Gruppe von sieben- bis achtjährigen Kindern unbeaufsichtigt am Schwebebalken trainieren lässt (Amtsgericht [AG] Bonn, Urteil vom 8.3.2006, Az: 11 C 478/05; Abruf-Nr. 062616).

     

    • Bei Veranstaltungen mit Kindern und Jugendlichen ist eine besondere Sorgfalt erforderlich. Der Veranstalter muss davon ausgehen, dass Kinder und Jugendliche dazu neigen, Anordnungen nicht zu beachten und sich unbesonnen zu verhalten. Deswegen haftet ein Veranstalter auch, wenn sich ein Kind beim Spielen in der Unterkonstruktion einer Tribüne verletzt (Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 16.5.2006, Az: 4 UH 711/04; Abruf-Nr. 062467).

    Die Haftungsgrundsätze

    Wenn Mitglieder oder Dritte zu schaden kommen, haften neben dem gesetzlichen Vertreter des Vereins (Vorstand) auch Übungsleiter, die die Leitung von Training oder Wettkämpfen übernommen haben. Das haben sowohl das AG Bonn als auch das LG Kaiserslautern sehr deutlich herausgestellt. Diese Rechtsprechung ist an sich nicht neu, drückt aber deutlich aus, welche Verpflichtungen hier bestehen. Zusammengefasst bedeutet das Folgendes.