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  • 01.04.2007 | Steuererklärungen im Verein – Teil I

    Das Formular Gem 1

    Auch für gemeinnützige Vereine ist der regelmäßige Abgabetermin für die Steuererklärungen der 31. Mai. Für Vereine gelten dabei insoweit Besonderheiten, als sie nicht in jedem Fall eine Körperschaft- bzw. Gewerbesteuererklärung abgeben müssen. Erst wenn der Verein die Umsatzfreigrenze im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb überschreitet, treffen ihn diese Steuererklärungspflichten. 

     

    In jedem Fall erforderlich aber ist das Formular „Erklärung zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer von Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen“ (Gem 1). Das Gem1-Formular ist von zentraler Bedeutung, weil das Finanzamt daran prüft, ob Ihr Verein die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerbegünstigung in den letzten drei Jahren erfüllt hat. Damit führt es in alle Untiefen des Gemeinnützigkeitsrechts. 

     

    Damit Sie sich in diesen Untiefen bestens zurecht finden, und Ihrem Verein die Gemeinnützigkeit bewahren, zeigen wir Ihnen, was Sie beim Ausfüllen des Gem1-Formulars beachten müssen. 

    Steuererklärungen gemeinnütziger Vereine im Überblick

    Zunächst wollen wir Ihnen in der nachstehenden Übersicht der Vollständigkeit halber kurz vor Augen führen, welche Steuererklärungen für gemeinnützige Vereine überhaupt in Betracht kommen.  

     

    Alle drei Jahre 

    Jährlich  

    • Gem 1
    • Gem 1a (nur Sportvereine)
    • Tätigkeitsbericht
    • Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgabe
    • Vermögensaufstellung oder
    • Bilanz und GuV

    bei Überschreiten der Umsatzfreigrenze von 30.678 Euro: 

    • Körperschaftsteuererklärung
    • Gewerbesteuererklärung
    • Anlage EÜR (für nicht-bilanzierende Vereine)

     

    Bei Umsatzsteuerpflicht oder Option zur Umsatzsteuer als Kleinunternehmer: 

    • Umsatzsteuererklärung

    Das Gem 1-Formular

    In dieser Ausgabe widmen wir uns ganz dem Gem 1-Formular (ein Muster finden Sie im Online-Service unter der Rubrik „Arbeitshilfen“). Diese Erklärung müssen alle gemeinnützigen Körperschaften – und damit auch Vereine – abgeben. Das gilt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang Ihr Verein wirtschaftlich tätig ist oder steuerpflichtige Einkünfte hat. Wie oben schon erwähnt, spielt das Gem1-Formular eine große Rolle, ob das Finanzamt Ihren Verein – auch weiterhin – als gemeinnützig einstuft.  

     

    Ausblick: Gem 1A-Formular

    Sportvereine müssen zusätzlich den Vordruck „Anlage Sportvereine“ (Gem 1A) abgeben. Damit wird eine eventuelle Steuerpflicht von Einkünften aus Sportveranstaltungen geprüft und der Verzicht auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze erklärt. Auf das Gem 1A-Formular werden wir in einer der nächsten Ausgaben eingehen. 

     

    Wichtiges zu beiden Formularen

    Die beiden Vordrucke muss Ihr Verein alle drei Jahre abgeben. Es handelt sich hier um eine Vereinfachungsregelung. Ein rechtlicher Anspruch auf den Drei-Jahres-Turnus besteht nicht. In das Formular tragen Sie bitte nur die Angaben zum letzten Jahr ein. Tätigkeitsberichte und Gewinn-ermittlung müssen Sie aber für alle drei Jahre beifügen. 

     

    Das Finanzamt prüft auf Basis der Angaben, ob trotz der Gemeinnützigkeit Steuern für wirtschaftliche Betätigungen festzusetzen sind. Falls das in Betracht kommt, fordert es Ihren Verein auf, die üblichen Steuererklärungen abzugeben. Hat der Verein bisher bereits Ertragsteuern bezahlt, wird er jährlich aufgefordert, allgemeine Steuererklärungen abzugeben. 

     

    Wichtig: Diese Erklärungen – vor allem zur Körperschaft und Gewerbesteuer – ersetzen nicht das Gem 1 und Gem 1A Formular. Die muss Ihr Verein in jedem Fall abgeben – auch wenn für die laufenden Jahre Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen eingereicht wurden. Kam es nur in einem Jahr zu steuerpflichtigen Erträgen und liegt Ihr Verein in den Folgejahren unter den Freigrenzen, verzichtet das Finanzamt wieder auf die Abgabe der Körperschaft- und Gewerbesteuererklärung. Andernfalls sollten Sie das Finanzamt darauf hinweisen. 

     

    Hinweise zum Ausfüllen des Formulars

    Weil das Ausfüllen des Formulars in der Praxis doch immer wieder Probleme bereitet, gehen wir auf die wichtigsten Passagen etwas näher ein:  

     

    Zeile 1: Hier wird der Name des Vereins angegeben, wie er im Vereinsregister eingetragen ist. 

     

    Zeilen 3 und 4: Hat Ihr Verein keine eigene Geschäftsstelle, wird hier die Adresse des ersten Vorsitzenden, sowie – eventuell – auch die des Kassierers eingetragen. 

     

    Zeile 5: In der Regel ist die Eintragung identisch mit der in Zeile 4, also der Adresse des Vereins. Nur bei Vereinen mit mehreren Geschäftsstellen können der Ort der Geschäftsleitung und der Ort des Vereinssitzes unterschiedlich sein. 

     

    Zeilen 7 und 8: Hier ist der Name des ersten Vorsitzenden, bei einer gemeinnützigen GmbH der des Geschäftsführers, mit Anschrift einzutragen. Nicht eingetragen wird ein Geschäftsführer des Vereins, soweit er nicht Vorstandsvorsitzender („geschäftsführender Vorstand“) ist. 

     

    Zeilen 9 und 10: Der Zweck des Vereins entspricht den Satzungszwecken. 

     

    Zeilen 14 und 15: Dies betrifft besonders die Zusendung des Bescheids an einen Steuerberater. Auch eine Zustellung zum Beispiel an den Kassierer ist möglich. Dem Finanzamt müssen entsprechende Zustellungs- und Empfangsvollmachten vorliegen. 

     

    Zeile 16: Ihre Satzung haben Sie beim Finanzamt schon eingereicht, als Sie die Gemeinnützigkeit beantragt haben. Deshalb müssen Sie sie im Rahmen des Gem1-Formulars nur noch einmal vorlegen, wenn Sie Änderungen vorgenommen haben. Ist die Satzung unverändert, machen Sie das durch Ankreuzen von „liegt dem Finanzamt vor“ kenntlich. 

     

    Unser Tipp: Wenn Sie Satzungsänderungen planen, sollten Sie diese vom Finanzamt vorab prüfen – besser noch absegnen – lassen. Sie vermeiden so ein böses Erwachen in puncto „Aberkennung der Gemeinnützigkeit“. 

     

    Zeile 17: Beschlüsse über Beitragsänderungen (auch die Beitragsordnung) müssen Sie grundsätzlich dem Finanzamt vorlegen. Sind keine Änderungen erfolgt, können Sie auf die bisher bereits eingereichte Beitragsordnung Bezug nehmen („liegt dem Finanzamt vor“ ankreuzen). 

     

    Wichtig: Gemeinnützigkeitsrelevant ist dabei, ob die Höchstgrenzen für Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Aufnahmegebühren nicht überschritten wurden und ob es sich (in Teilen) um sog. unechte Mitgliedsbeiträge handelt, die also ein individuell bemessenes Leistungsentgelt darstellen. 

     

    Zeile 18: Hier werden zunächst die Gesamteinnahmen Ihres Vereins abgeprüft – unabhängig davon, wie sie steuerlich zuzuordnen sind. Liegen diese nicht über 30.678 Euro, entsteht keine Steuerpflicht. Weitere Angaben – in den Zeilen 19 bis 39 – entfallen. Ist die Grenze überschritten, müssen Sie detaillierte Angaben über die Aufteilung der Einnahmen machen, weil sich die Umsatzfreigrenze nur auf den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bezieht. Nur diese Einnahmen sind steuerpflichtig, müssen also von den Zweckbetriebseinnahmen getrennt ermittelt werden. 

     

    Zeile 19: Liegen die Einnahmen (Umsatz einschließlich Mehrwertsteuer) im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht über 30.678 Euro, bleiben die Überschüsse daraus körperschaft- und gewerbesteuerfrei. Weitere Angaben zu Art und Umfang der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe – in den Zeilen 19 bis 39 – entfallen dann. 

     

    Zeile 21 und 22: Hier müssen Sie Angaben zu den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben machen. Dazu gehören insbesondere 

    • gastronomische Einnahmen (auch der Verkauf von Speisen und Getränken außerhalb fester Gaststätten),
    • Werbung, die Ihr Verein in Eigenregie durchführt (darunter fällt meist nicht die Verpachtung von Werbeflächen),
    • Erlöse aus dem Verkauf von Waren (zum Beispiel Bücher, Fanartikel)
    • Eintrittsgelder für gesellige Veranstaltungen (zum Beispiel Vereinsfeste).

    Die unterschiedlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe tragen Sie getrennt ein. Sie müssen angeben den Bruttoumsatz, die im jeweiligen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb angefallenen Kosten und den sich daraus ergebenden Überschuss. Gemischte Aufwendungen (also Kosten, die zum Teil dem Zweckbetrieb zuzuordnen sind, zum Beispiel Mieten oder Personalkosten) setzen Sie anteilig an. 

     

    Hier nicht eingetragen werden wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, für die Sie den Reingewinn schätzen (Zeilen 25 bis 39). 

     

    Zeile 23: In dieser Zeile machen Sie Angaben zu den Zweckbetrieben. Da die Überschüsse körperschaft- und gewerbesteuerfrei bleiben, wird hier lediglich der Umsatz abgefragt. 

     

    Zeilen 25 bis 30: Einnahmen aus dem Verkauf von Altmaterial (Lumpen, Altpapier, Schrott) werden dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet. Nach § 64 Absatz 5 AO hat Ihr Verein die Möglichkeit, den Gewinn durch Schätzung zu ermitteln, wenn der Verkauf nicht über eine ständig dafür vorgehaltene Verkaufsstelle erfolgt.  

     

    Unser Tipp: Eine pauschale Reingewinnschätzung macht die Gewinnermittlung nicht nur einfacher, sie bringt Ihnen in aller Regel auch Steuervorteile. Das gilt natürlich nur, wenn die Besteuerungsgrenze von 30.678 Euro (Brutto-Umsatz) überschritten wurde. Angesetzt werden als Reingewinn 

    • bei Altpapier 5 Prozent der Einnahmen (ohne Umsatzsteuer) und
    • bei anderem Altmaterial 20 Prozent (ohne Umsatzsteuer).

     

    Beachten Sie: Die Regelung gilt nicht für den Einzelverkauf gebrauchter Sachen (Gebrauchtwarenhandel). Für Basare und ähnliche Einrichtungen ist deshalb eine Reingewinnschätzung nicht möglich.  

     

    Wichtig: Wenn Sie den Reingewinn schätzen, dürfen Sie tatsächliche Aufwendungen nicht mehr abziehen. Die Einnahmen müssen Sie gesondert aufzeichnen. Verzichten Sie auf die Option zur Reingewinnschätzung, müssen Sie die entsprechenden Einnahmen in Zeile 21 eintragen. 

     

    Zeile 31: Wie bei der Altmaterialverwertung kann eine Reingewinnschätzung erfolgen bei Einnahmen. 

    • aus Werbemaßnahmen, die im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit stattfinden,
    • aus Totalisatorbetrieben (Wettbetrieb bei Pferderennen),
    • aus der zweiten Fraktionierungsstufe der Blutspendedienste oder
    • aus Werbemaßnahmen in Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit.

     

    Unser Tipp: Nach § 64 Absatz 6 Nummer 1 AO können Sie den Gewinn aus Werbemaßnahmen pauschal ermitteln, wenn die Werbemaßnahmen im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich Zweckbetrieben stattgefunden haben. Der pauschal unterlegte Reingewinn liegt bei 15 Prozent. Beispiele für solche Werbemaßnahmen sind  

    • die Trikot- oder Bandenwerbung bei Sportveranstaltungen, die ein Zweckbetrieb sind,
    • die Werbung in Programmheften oder auf Plakaten bei kulturellen Veranstaltungen.

     

    Beachten Sie: Das gleiche gilt auch für Sponsoring-, nicht aber für Werbeeinnahmen in Zusammenhang mit wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, zum Beispiel bei einem Vereinsfest mit nur geselligem Charakter. 

     

    Zeile 40: Eine Körperschaft verfolgt nach § 53 AO mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen, die persönlich hilfsbedürftig sind oder aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage hilfsbedürftig sind. Beide Regelungen sind alternativ, das heißt nur ein Kriterium muss zutreffen. 

     

    Persönliche Hilfsbedürftigkeit liegt vor bei Personen, „die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind“. Dazu zählen auch Personen, die älter als 75 Jahre sind. 

     

    Wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit liegt vor, wenn die Bezüge 

    • bei Alleinstehenden das Vierfache,
    • bei Haushaltsvorständen das Fünffache

    des Sozialhilferegelsatzes nicht überschreiten (§ 53 AO). Mehrbedarfszuschläge werden dabei nicht hinzugerechnet. Ebenso werden Leistungen für die Unterkunft nicht gesondert berücksichtigt. Zu den Bezügen zählen alle Einkünfte im Sinne von § 2 Absatz 1 Einkommensteuergesetz und „andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge“. 

     

    Nicht als wirtschaftlich hilfsbedürftig gelten Personen, die Vermögen besitzen, auch wenn ihre laufenden Einnahmen, die genannten Grenzen nicht überschreiten, soweit ihnen zugemutet werden kann, das Vermögen für ihren Unterhalt zu verwenden. Die Zumutbarkeit des Vermögenseinsatzes für den Unterhalt gilt dabei analog zum Sozialhilfegesetz. 

     

    Die Hilfsbedürftigkeit der Personen, denen der Verein Mittel zuwendet, muss er nachweisen können. Entsprechende Unterlagen muss der Verein nicht mit einreichen aber auf Verlangen vorlegen können. Sie müssen diese Unterlagen also aufbewahren (siehe auch unser Beitrag auf Seite 3) . 

     

    Zeile 41: Für Einrichtungen der Wohlfahrtspflege genügt es, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Leistungen Personen zugute kommen, die unter die Definition für wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit nach § 53 AO fallen (§ 66 AO). Auch hier müssen Sie entsprechende Nachweise vorlegen. 

    Beitrag wird fortgesetzt

    In der nächsten Ausgabe widmen wir uns den wichtigen Themen „Rücklagenbildung und Vemögensrechnung im Gem 1-Formular“. Außerdem gehen wir darauf ein, was Sportvereine beim Ausfüllen des Formulars Gem 1A beachten müssen. 

     

    Quelle: Ausgabe 04 / 2007 | Seite 13 | ID 91223