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  • 08.03.2010 | Sozialversicherungsrecht

    Vereine im Fokus der Außenprüfer: So prüft die Deutsche Rentenversicherung Bund

    von Eva Maria Körber, ehemalige Mitarbeiterin des Prüfdienstes der Deutschen Rentenversicherung Bund

    Vereine haben die gleichen Pflichten wie jeder normale Arbeitgeber. Das betrifft besonders die Anmeldung und Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen, die Erstellung von Abrechnungen und die Aufbewahrung der entsprechenden Unterlagen.  

     

    Anders als das Finanzamt prüfen die Sozialversicherungsträger Vereine turnusmäßig (alle vier Jahre). Damit Prüfer in der Lage sind, die versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Sachverhalte nachvollziehen zu können, hat der Gesetzgeber Arbeitgebern und Abrechnungsstellen besondere Aufzeichnungspflichten auferlegt. Diese sollten Sie kennen, damit für Ihren Verein die Außenprüfung ohne böse Konsequenzen abläuft.  

    Vorlage von Unterlagen durch den Arbeitgeber

    Der Arbeitgeber muss gemäß § 98 Absatz 1 und 1a Sozialgesetzbuch (SGB) X die Geschäftsbücher, Listen oder andere Unterlagen vorlegen, aus denen die Angaben über die Beschäftigungen hervorgehen. Bei der Sozialversicherungsprüfung im Verein beschränkt sich diese Pflicht nicht auf den Bereich der Lohn- und Gehaltsbuchhaltung. Sie umfasst vielmehr den gesamten Bereich des Rechnungswesens (§ 11 Absatz 2 Beitragsverfahrensverordnung [BVV]). Das schließt die gesamte Finanzbuchhaltung des Vereins ein. Ziel dieser Regelungen ist, dass der Prüfer alle sozialversicherungsrechtlich bedeutsamen Vorgänge feststellen können muss:  

     

    Beispiel

    In der Finanzbuchhaltung finden sich Honorarzahlungen an vermeintlich selbstständige Honorarkräfte, die fälschlicherweise nicht als abhängig Beschäftigte behandelt wurden und deswegen nicht in den sozialversicherungsrechtlichen Aufzeichnungen geführt worden sind. Hätte der Prüfer nur Einblick in die Lohn- und Gehaltsbuchhaltung, hätte er das nicht erkennen können. So aber schon.