Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 12.01.2009 | Neue Erkenntnisse durch das MoMiG?

    Verein versus gGmbH: Welche ist die richtige Rechtsform für gemeinnützige Organisationen?

    Mit der Reform des GmbH-Rechts durch das „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen“ (MoMiG) wird die Gründung einer GmbH wesentlich einfacher. Viel häufiger als früher stellt sich damit die Frage, ob statt des eingetragenen Vereins nicht die GmbH (bzw. als Vorform die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft) gewählt wird. Um eine objektiv richtige Entscheidung treffen zu können, stellen wir Ihnen deshalb in einer kleinen Beitragsreihe die wichtigsten Kriterien und Unterschiede für die Rechtsformwahl vor.  

    Zweck der Organisation

    Eine GmbH kann nach § 1 GmbH-Gesetz (GmbHG) für jeden gesetzlich zulässigen Zweck gegründet werden - also auch für rein ideelle Zwecke ohne wirtschaftliche Betätigung. Aber eben auch für rein wirtschaftliche Zwecke - unabhängig von der Frage, ob diese steuerbegünstigt sind. Der wirtschaftliche Zweck kann in der Satzung auch klar benannt werden.  

     

    Beim Verein ist es anders: Nur wenn er keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt, erhält er die Rechtsfähigkeit durch Eintragung ins Vereinsregister. Zwar gibt es nach § 22 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auch wirtschaftliche Vereine. Die Genehmigung wird aber nur in seltenen Fällen erteilt.  

     

    Das sogenannte Nebenzweckprivileg des Idealvereins deckt zwar wirtschaftliche Nebentätigkeiten. Diese dürfen aber nicht Satzungszweck sein. Viele Vereine, die im Kern wirtschaftliche Zwecke betreiben, behelfen sich deswegen mit sehr vagen Angaben in der Satzung. Andernfalls würde das Registergericht die Eintragung ablehnen. Typisch dafür sind zum Beispiel Bildungsträger und Kultureinrichtungen, die oft ausschließlich wirtschaftlich tätig sind - ohne dass das der Gemeinnützigkeit schadet, weil die Tätigkeiten in den Zweckbetrieb fallen.