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  • 04.02.2008 | Mitarbeiter soll Ressortverantwortung erhalten

    Vollmacht und Vertretungsberechtigung

    Ein Leser hat folgende Frage gestellt: „In unserem Verein gibt es einen hauptamtlichen geschäftsführenden Vorstand. Nun soll ein Stellvertreter eingestellt werden, der den Finanz- und Personalbereich eigenverantwortlich leitet (mit Berechtigung zur Vertragsunterzeichnung). Durch wen bekommt die Stellvertretung die rechtliche Befugnis? Muss der Verein die Stellvertretung als weiteres Organ in die Satzung aufnehmen? Oder ist nur ein Beschluss der Mitgliederversammlung nötig?“ Die Antwort liefert unser Autor Wolfgang Pfeffer: 

     

    Grundsätzlich kann der Verein durch drei Personenkreise nach außen vertreten werden. 

     

    1. BGB-Vorstand

    Der Verein kann durch den BGB-Vorstand – je nach Satzungsregelung durch ein Mitglied allein oder mehrere – gemeinsam vertreten werden.  

     

    2. Der besondere Vertreter