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  • 11.01.2010 | Leser fragen, die Redaktion antwortet

    Praxisfragen zur Mitgliederversammlung

    Ein Leser hat folgende Frage gestellt: „Die Satzung unseres Vereins sieht vor, dass die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig ist, wenn mindestens 50 Prozent der Mitglieder anwesend oder durch Vollmacht vertreten sind. In den letzten Jahren haben wir dieses Quorum wiederholt nicht erreicht. Bei künftigen Mitgliederversammlungen wollen wir deshalb vorsorglich gleichzeitig zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einladen, die unmittelbar nach Feststellung einer eventuellen Beschlussunfähigkeit stattfinden soll. Ist ein solches Verfahren zulässig?“ Dazu die Antwort unseres Autors, Rechtsanwalt Michael Röcken.  

     

    Voraussetzungen für Eventualeinberufung in der Satzung

    Es handelt sich hier um eine sogenannte Eventualeinberufung. Diese ist grundsätzlich zulässig, auch wenn sie in unmittelbarem Anschluss an die beschlussunfähige Mitgliederversammlung stattfindet (Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.10.1988, Az: II ZR 51/88).  

     

    Eine Eventualversammlung in unmittelbarem Anschluss an die beschlussunfähige Mitgliederversammlung setzt aber voraus, dass die Satzung dazu eine Klausel enthält. Diese muss regeln, innerhalb welcher Frist und an welchem Ort die weitere Versammlung stattfinden muss. Zudem müssen die Mitglieder schon bei der Einladung darauf hingewiesen werden, dass die weitere Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist. Eine solche Klausel könnte wie folgt lauten:  

     

    Musterformulierung Eventualversammlung

    „Ist die einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so findet unmittelbar hieran am gleichen Ort eine weitere Mitgliederversammlung statt, die unabhängig von der Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen werden.“