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  • 10.05.2011 | KG Berlin verneint Idealvereineigenschaft

    Kindergartenträger als Wirtschaftsverein

    Träger von Kindergärten sind sehr häufig in der Rechtsform des eingetragenen Vereins organisiert. Ein Urteil des Kammergerichts (KG) Berlin stellt nun in Frage, ob solche Vereine eintragungsfähig sind.  

    Die Entscheidung

    Der Betrieb von Kindergärten und Kindertagesstätten gegen Entgelt ist nach Auffassung des KG eine unternehmerische Betätigung. Ein Verein mit entsprechenden Satzungszwecken ist deshalb kein Idealverein (Beschluss vom 18.1.2011, Az: 25 W 14/10, Abruf-Nr. 111455).  

    Die Begründung

    Den beabsichtigten planmäßigen, auf Dauer angelegten entgeltlichen Betrieb von Kinderbetreuung hält das KG grundsätzlich für eine entgeltliche unternehmerische Betätigung, was nicht zuletzt die vielen Kindergärten in Form einer GmbH zeigen. Auf eine Gewinnerzielungsabsicht des Vereins kommt es für die Richter dabei nicht an. Es spielt auch keine Rolle, ob die Einnahmen aus öffentlicher Förderung oder den Entgelten der Eltern stammen.  

     

    Wirtschaftliche Betätigung kein Nebenzweckprivileg

    Nach Auffassung des KG fällt die wirtschaftliche Betätigung eines Kindergartenträgers auch nicht unter das Nebenzweckprivileg. Zumindest dann nicht, wenn der Verein nicht klarstellt, dass die Unterhaltung der Kindergärten hinter den übrigen geplanten Aktivitäten zurück bleibt.  

     

    Praxishinweis

    Wir halten diese Einschätzung aber für praxisfern. Bei Vereinen, die Kindergärten betreiben, ist das regelmäßig die Haupttätigkeit - meist sogar die ausschließliche. Der Verein kann also nur eintragungsfähig werden, wenn er allgemeine Zwecke wie die „Förderung der Erziehung“ als Satzungszweck angibt. Dann wiederum moniert aber meist das Finanzamt, die Zwecke seien nicht hinreichend genau beschrieben.