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  • 07.02.2011 | Idealverein im Zivilrecht

    Das Nebenzweckprivileg: So vermeidet ein Verein die Einstufung als Wirtschaftsverein

    Die meisten Vereine müssen sich wirtschaftlich betätigen, um die Finanzierung des Vereinslebens sicherzustellen. Diese birgt aber auch Risiken. Wenn die wirtschaftliche Tätigkeit des Vereins nämlich größere Ausmaße annimmt, läuft er Gefahr, dass man ihn vom Idealverein zum „Wirtschaftsverein“ abstempelt. Die Folge wäre der Entzug der Rechtsfähigkeit. Vereine tun also gut daran, die Grenzen des sogenannten Nebenzweckprivilegs zu kennen.  

    Das Nebenzweckprivileg in Gesetz und Rechtspechung

    Im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 21 BGB) steht ganz pauschal, dass der Zweck eines Vereins, der die Rechtsfähigkeit durch Eintragung ins Vereinsregister erhält, nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sein darf. Die Rechtsprechung hat diese restriktive Regelung aber um das Nebenzweckprivileg ergänzt. Ein Verein gilt danach auch dann als nichtwirtschaftlich, wenn er zur Erreichung seiner idealen Ziele unternehmerische Tätigkeiten entfaltet, sofern diese dem nichtwirtschaftlichen Hauptzweck zu- und untergeordnet und Hilfsmittel zu dessen Erreichung sind (Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 29.9.1982, Az: I ZR 88/80).  

     

    Was ist ein Nebenzweck?

    Der Rahmen für einen wirtschaftlichen Nebenzweck ist nicht eindeutig gezogen. Es gibt drei wesentliche Kriterien für eine vereinsrechtlich zulässige wirtschaftliche Nebentätigkeit:  

     

    1. Der Verein muss seiner Satzung nach und auch tatsächlich einen ideellen (gemeinnützigen, wohltätigen, geselligen, wirtschaftlichen, künstlerischen, sonstigen nichtwirtschaftlichen) Zweck verfolgen.

     

    2. Die wirtschaftliche Tätigkeit muss eine untergeordnete Rolle spielen. Der Hauptzweck - nicht nur laut Satzung - muss nichtwirtschaftlich sein.