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  • 01.01.2008 | Gemeinnützigkeit

    Das „Einmaleins der Zweckbetriebe“

    Die Unterscheidung von Zweckbetrieben und steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ist für Vereine von großer Bedeutung. Zweckbetriebe bleiben unabhängig von der Höhe des Umsatzes oder des erwirtschafteten Überschusses körperschaft- und gewerbesteuerfrei. Damit können sie eine wichtige Einnahmequelle des Vereins darstellen, ohne seine Gemeinnützigkeit zu gefährden. Und sie können zentraler Teil der Satzungstätigkeit des Verein sein. Zudem sind sie bis auf wenig Ausnahmen auch umsatzsteuerlich begünstigt (§ 12 Absatz 8a Umsatzsteuergesetz).  

     

    Jeder Vereinsfunktionär sollte deshalb mit dem „Einmaleins der Zweckbetriebe“ vertraut sein. Diesem Ziel dient unsere kleine Beitragsreihe, die sich zunächst mit den Grundlagen der Zweckbetriebsdefinition befasst. 

    Steuerrechtliche Grundlagen

    Die Abgrenzung von Zweckbetrieben und steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ist im Einzelfall schwierig. Das liegt vor allem daran, dass die Abgabenordnung (AO) unterschiedliche Definitionen für Zweckbetriebe liefert. Zum einen gibt die allgemeine Zweckbetriebsdefinition nach § 65 AO. Daneben sieht die AO aber auch gesetzlich eigens definierte besondere Zweckbetriebe vor (§§ 66bis 68 AO).  

     

    Es gibt deswegen keinen abgeschlossenen Katalog von Zweckbetrieben. Neben den gesetzlich festgelegten Zweckbetrieben können wirtschaftliche Geschäftsbetriebe grundsätzlich Zweckbetriebe sein, wenn sie die Kriterien des § 65 AO erfüllen.