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  • 01.08.2008 | Fortsetzung aus der Juli-Ausgabe

    Gastronomische Einnahmen im Verein:Besonderheiten bei der Umsatzsteuer kennen

    Der Verkauf von Speisen und Getränken gehört zu den häufigsten wirtschaftlichen Betätigungen gemeinnütziger Vereine – sei es in der Vereinsgaststätte, im Rahmen von Veranstaltungen oder als Leistung im Bereich der Satzungszwecke.  

     

    Im ersten Teil unseres Beitrags haben wir Sie mit den ertragsteuerlichen Auswirkungen vertraut gemacht. Insbesondere ging es darum, wann gastronomische Leistungen dem Zweckbetrieb zugeordnet werden können. Nachfolgend stellen wir Ihnen die umsatzsteuerlichen Besonderheiten vor, die bei Umsätzen aus der Gastronomie zu beachten sind.  

    Drei Fälle sind zu unterscheiden

    Gemeinnützige Vereine müssen bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von gastronomischen Einnahmen zwei Fälle unterscheiden: 

     

    • Die Speisen und Getränke werden vor Ort verzehrt oder zum Mitnehmen verkauft.
    • Die Leistungen werden im Rahmen eines Zweckbetriebs erbracht. Sie sind damit entweder steuerbegünstigt (7 Prozent) oder nach § 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) sogar ganz von der Umsatzsteuer befreit.

    Außer-Haus-Verkauf und Verzehrumsätze

    Unabhängig von gemeinnützigkeitsrechtlichen Sonderregelungen gilt für den Verkauf von Speisen der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent, wenn er nicht für den Verzehr vor Ort erfolgt.