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  • 07.04.2011 | Das sagen Rechtsprechung und Finanzverwaltung

    Vereine mit esoterischen Inhalten: So sichern sie sich die Gemeinnützigkeit

    In Deutschland gibt es eine Vielzahl von Vereinen, die sich mit esoterischen und spirituellen Inhalten oder „alternativmedizinischen“ Verfahren beschäftigen. Finanzverwaltung und Rechtsprechung zeigen hier regelmäßig Vorbehalte, wenn es darum geht, diese Vereine als gemeinnützig anzuerkennen. Entsprechend groß ist der Beratungs- bzw. Gestaltungsbedarf bei diesen Vereinen.  

    Es kommt auf den richtigen Satzungszweck an

    In erster Linie kommt es für diese Vereine darauf an, den oder die Satzungszwecke entsprechend auszurichten. Als gemeinnützige Zwecke kommen in Frage die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, der Religion und der Bildung.  

     

    Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens

    Im Bereich des Gesundheitswesens sind die Chancen auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit für Vereine mit esoterischer Ausrichtung sicher am geringsten. Hier grenzt die Finanzverwaltung nämlich streng ab zwischen medizinischen Therapiemethoden und nicht anerkannten Heilverfahren der Alternativmedizin.  

     

    Vereine, die sich mit alternativen Heilverfahren beschäftigen, werden nur als gemeinnützig anerkannt, wenn es sich um vergleichsweise etablierte Verfahren handelt, die auch im Umfeld schulmedizinischer Verfahren angewendet werden (etwa Homöopathie oder Akupunktur). Andere alternative Heilmethoden werden nicht anerkannt, weil sie nach Auffassung der Finanzverwaltung „keinen positiven Beitrag zur öffentlichen Gesundheitspflege leisten“ (Bayerisches Landesamt für Steuern, Schreiben vom 30.8.2006, Az: S 0171 - 54 St 31 N). Das gilt zum Beispiel für Reiki, das als „esoterische Heilslehre“ bewertet wird (AEAO, Ziffer 5 zu § 52).