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  • 06.02.2009 | BMF-Schreiben

    Übergangsregelungen im Spendenrecht

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zu den Neuregelungen im Spendenrecht geäußert, die nach der Reform durch das „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ gelten (Schreiben vom 18.12.2008, Az: IV C 4 - S 2223/07/0020; Abruf-Nr. 090185).  

    Zeitlicher Anwendungsbereich

    Die Neuregelungen gelten für Zuwendungen, die nach dem 31. Dezember 2006 geleistet werden. Für Zuwendungen im Veranlagungszeitraum 2007 können auf Antrag noch die alten Regeln in Anspruch genommen werden (dann aber einheitlich für den gesamten Spendenabzug im Jahr 2007).  

    Großspenden

    Nach der Großspendenregelung war bei Einzelzuwendungen von mindestens 25.565 Euro für bestimmte Zwecke ein Vortrag des Steuerabzugs über die folgenden fünf Jahre möglich. Diese Regelung gilt für einen nach 2006 verbleibenden Großspendenvortrag fort. Das heißt: Bei vorhandenen Großspenden kann noch für bis zu fünf Veranlagungszeiträume das alte Recht angewendet werden. Auch für Spenden im Jahr 2007 kann noch die alte Großspendenregelung in Anspruch genommen werden.  

     

    Unser Tipp: Steuerlich kann die Nutzung der alten Regelung wegen des dort möglichen Rücktrags des Steuerabzugs auf das Vorjahr von Vorteil sein. Beim Spendenvortrag gibt es keinen Vorteil. Eventuell ergibt sich sogar ein Nachteil, weil der Vortrag - anders als nach neuem Recht (siehe Ausgabe 9/2007, Seite 4) - auf fünf Jahre beschränkt ist.  

    Zuwendungen an Stiftungen

    Durch die gesetzliche Neuregelung wurde der Steuerabzug von Zuwendungen an Stiftungen vereinfacht. Entscheidend ist nur noch, ob es sich um eine Zuwendung in den Vermögensstock einer Stiftung handelt: