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  • 13.11.2008 | Antwort auf umsatz- und ertragsteuerliche Fragen

    Kommune überlässt Sportanlagen mit Auflagen:
    So muss der Verein Zuschüsse behandeln

    Viele Städte und Gemeinden überlassen Sportanlagen Vereinen gegen Zahlung eines Zuschusses mit der Auflage, die Anlagen und Gebäude zu unterhalten und zu pflegen. Für den Verein stellt sich die Frage, wie er die Zahlung der Kommune steuerlich behandeln muss. Handelt es sich um einen echten Zuschuss, der als Einnahme in den ideellen Bereich fällt? Oder liegt eine Vergütung für die Wartungs- und Pflegeleistungen vor, die umsatzsteuerpflichtig ist und ertragsteuerlich dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet werden muss?  

     

    Die Rechtsprechung und die oberen Finanzbehörden haben sich zu diesem konkreten Fall noch nicht geäußert. Die Antwort haben wir deswegen aus der bisherigen Rechtsprechung zur Umsatzsteuerpflicht von Zuschüssen der öffentlichen Hand abgeleitet.  

    Leistungsaustausch oder echter Zuschuss?

    Die Besteuerung einer Lieferung oder sonstigen Leistung nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) setzt einen Leistungsaustausch voraus. Leistung und Vergütung bzw. Gegenleistung müssen eng verzahnt sein. Der Leistende muss seine Leistung um der Gegenleistung willen erbringen. Die Leistung muss auf die Erlangung der Gegenleistung gerichtet sein (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 13.11.1997, Az: V R 11/97).  

     

    BFH-Kriterien für echten Zuschuss

    Kein Entgelt liegt vor, wenn der Zuschuss lediglich der Förderung des Zuschussnehmers im allgemeinen Interesse dienen soll (BFH, Urteil vom 22.7.1999, Az: V R 74/98). Man spricht dann von einem echten Zuschuss. Als Indiz für die Beurteilung der Frage, ob der Leistende seine Aktivitäten um des Entgelts willen durchführt, dient unter anderem der Zweck, den der Zahlende mit der Zahlung verfolgt. Soll der Zahlungsempfänger mit dem Zuschuss nur unterstützt werden, damit er seine Tätigkeit ausüben kann, fehlt es an der erforderlichen Verknüpfung von Leistung und Zuschusszahlung (BFH, Urteil vom 8.11.2007, Az: V R 20/05; Abruf-Nr. 080953).