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  • 01.07.2006 | Haftpflicht: Fiktive Abrechnung

    Verrechnungssatz markenloser Werkstatt nicht maßgeblich

    Der Streit um die bei der fiktiven Abrechnung richtigen Stundenverrechnungssätze kommt nicht zur Ruhe. Dem Streit zu Grunde liegt die Formulierung in der Entscheidung des BGH, der Geschädigte könne nicht auf statistisch ermittelte Durchschnittswerte anderer Werkstätten verwiesen werden (Urteil vom 29.3.2003, Az: VI ZR 398/02; Abruf-Nr. 031071).  

    Seitdem versuchen einige Versicherungen, ihr Ziel durch konkrete Benennung von billigen Werkstätten zu erreichen. Aber auch das machen die Gerichte überwiegend nicht mit (siehe Ausgabe 2/2005, Seite 2). Nun gibt es dazu ein weiteres Urteil des AG Hagen: Die Versicherung hatte für die Gutachtenkontrolle einen externen Dienstleister eingeschaltet. Der Verweis auf die niedrigeren Stundenverrechnungssätze einer von ihm benannten Werkstatt in der Region des Geschädigten sei unwirksam, so die Richter. Allenfalls, wenn die Versicherung ein konkretes Angebot einer Alternativwerkstatt vorlegt, könnte sie darauf verweisen (Urteil vom 24.5.2006, Az: 16 C 371/05; Abruf-Nr. 061718).  

    Beachten Sie: Das AG zieht eine Parallele zur Restwertrechtsprechung des BGH: Auch dort ist ein Überangebot der Versicherung nur beachtlich, wenn es so konkret ist, dass es der Geschädigte nur noch annehmen müsste. Der Gedanke lässt sich weiterspinnen: Hat der Geschädigte bereits auf der Grundlage des Gutachtens Dispositionen getroffen, wenn das Angebot eingeht, kommt das Angebot zu spät. Für Sie ist das Thema der Fiktivabrechnung regelmäßig dann von Bedeutung, wenn Sie das Fahrzeug unrepariert in Zahlung genommen haben.  

    Unser Service: Einen Textbaustein dazu finden Sie nachfolgend unter „weitere Dokumente“.  

     

    Quelle: Ausgabe 07 / 2006 | Seite 2 | ID 97886