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22.06.2006 · IWW-Abrufnummer 061718

Amtsgericht Hagen: Urteil vom 24.05.2006 – 16 C 371/05

Ein Geschädigter ist berechtigt, bei fiktiver Abrechnung die Stundensätze markengebundener Vertragswerkstatt zugrunde zu legen. Er muss sich auf die kalkulierten niedrigeren Stundensätze einer Alternativwerkstatt verweisen lassen, solange keine Gewähr für eine gleichwertige, kostengünstigere Reparatur gegeben ist. Eine solche Gewähr könnte durch ein einzelfallbezogenes vorbildliches Angebot erreicht werden.


Amtsgericht Hagen
Datum: 24.05.2006
Spruchkörper: Zivilabteilung
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 16 C 371/05

Tenor:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 803,01 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 22.08.2005 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 24.05.2005 gegen 12:55 Uhr in I ereignete. Der Kläger ist Eigentümer des Fahrzeugs BMW, amtliches Kennzeichen XXX. Der Beklagte zu 2) war zum Unfallzeitpunkt Fahrer und die Beklagte zu 3) Halterin des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX, das bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert war. Der Beklagte zu 2) kollidierte mit dem Beklagtenfahrzeug gegen das ordnungsgemäß "B F" geparkte Fahrzeug des Klägers und beschädigte es.

Die Haftung zu 100% ist dem Grunde nach unstreitig. Die Parteien streiten nur um die Höhe des zu gewährenden Schadensersatzes.

Der Kläger holte zur Ermittlung der Schadenshöhe ein Gutachten des Sachverständigenbüros F vom 02.06.200 ein.

Der Kläger hat zunächst Erstattung folgender Beträge begehrt:
Wiederbeschaffungsaufwand Wiederbeschaffungswert 3.400,- abzgl. 2.100,- Euro / Restwert 1.300,- Euro / Gutachterkosten 595,61 Euro / Kostenpauschale 25,00 Euro / Ab- und Anmeldekostenpauschale 60,00 Euro / vorgerichtliche Anwaltskosten 165,71 Euro

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers forderte die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 06.06.2005 zur Zahlung bis zum 21.06.2005 auf.

Am 24.06.2005 forderte der Klägervertreter die Beklagte zu 1) telefonisch vergeblich zur Regulierung auf.

Der Klägervertreter reichte die Klageschrift vom 21.07.2005 am 23.07.2005 bei Gericht ein. Mit Regulierungsschreiben vom 16.08.2005 zahlte die Beklagte zu 1) 1.387,70 Euro auf den Sachschaden und 595,61 Euro Sachverständigenkosten. Die Klageschrift wurde am 22.08.2005 der Beklagten zu 1) zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 02.11.2005 erklärte der Kläger die Klagerücknahme hinsichtlich der Gutachterkosten, der Kostenpauschale, sowie hinsichtlich weiterer 1.362,70 Euro Fahrzeugschäden.

Der Kläger behauptet, der Wiederbeschaffungswert für das Klägerfahrzeug habe 3.400,- Euro betragen und ist der Ansicht, es sei eine Abrechnung auf fiktiver Wiederbeschaffungsbasis zulässig.

Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 963,01 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 2.946,32 seit dem 22.08.2005 zu zahlen; den Beklagten die Kosten aufzuerlegen, soweit die Klage zurückgenommen wurde.

Die Beklagten beantragen
Klageabweisung.

Die Beklagten tragen vor, es sei nur ein Widerbeschaffungswert von 2.500,- Euro anzunehmen.

Ferner sind die Beklagten der Ansicht, der Kläger sei nicht berechtigt, die Stundensätze einer autorisierten BMW-Werkstatt zugrundezulegen, weil er bei vorausgegangenen Fahrzeugreparaturen eben nicht die Dienste einer autorisierten Markenwerkstatt in Anspruch genommen habe. Demgemäß seien unter Zugrundelegung einer Kalkulation der E GmbH vom 23.06.2005 nur 1.362,70 Euro Nettoreparaturkosten erstattungsfähig. Die Beklagten bestreiten die Zahlung der vorgerichtlichen Anwaltskosten mit Nichtwissen und sind der Ansicht, insoweit käme nur ein Freistellungsanspruch in Frage.
Das Gericht hat gemäß Beschluss vom 17.11.2005 Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. L vom 05.04.2006 verwiesen.

Entscheidungsgründe
Die Klage ist im wesentlichen begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung von 803,01 Euro aus §§ 7 Abs. 1, 17, 18 StVG, 3 Nr. 1 PfiVG im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfallereignis vom 24.05.2005.

Die Haftung ist dem Grunde nach unstreitig. Der Höhe nach kann der Kläger nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme folgende Beträge erstattet verlangen:

Wiederbeschaffungsaufwand Wiederbeschaffungswert 3.300,00 abzgl. Restwert 1.300,00 abzgl. Klagerücknahme 1.362,70 = 637,30 Euro / vorgerichtliche Anwaltskosten 165,71 Euro / Summe
803,01 Euro

Der Kläger ist unter Zugrundelegung der Feststellungen des Sachverständigen L zur Abrechnung auf Wiederbeschaffungsbasis berechtigt.

Der Sachverständige hat zunächst nachvollziehbar und überzeugend festgestellt, dass der Wiederbeschaffungswert 3.300,- Euro beträgt und nicht die klägerseits angesetzten 3.400,- Euro. Der Sachverständige ist von dem Widerbeschaffungswert laut Schwackeliste von 3.800,- Euro ausgegangen und hat die Auswirkungen der vorhandenen Mängel des Fahrzeugs mit 500,- Euro mindernd berücksichtigt. Daraus ergibt sich ein Wiederbeschaffungsaufwand von 2.000,- Euro.

Diesem stehen unwirtschaftlichere Reparaturkosten von netto 2.109,01 Euro = brutto 2446,45 gegenüber. Dieser Betrag folgt aus folgender Auflistung der angesetzten und berechtigten Kosten:

Posten / angesetzt / berechtigt
Lohnkosten / 683,85 / 683,85
Nebenkosten / 9,00 / 9,00
Lackierkosten / 745,50 / 745,50
Ersatzteile / 585,54 / 561,58
Verbringungskosten / 109,08 / 109,08
Gesamt / 2.135,19 / 2109,01

Der Kläger ist nicht verpflichtet, entsprechend der Kalkulation E abzurechnen.

Soweit darin Kürzungen unter Verweis auf die niedrigeren Stundensätze der Firma M erfolgt sind, muss der Geschädigte sich nicht auf niedrigere Stundensätze einer anderen Werkstatt verweisen lassen, solange keine Gewähr dafür gegeben ist, dass diese Werkstatt die Reparatur tatsächlich günstiger durchführen würde, beispielsweise durch Vorlage eines konkret verbindlichen Angebot zur Reparatur des konkreten Schadens. Dies gilt auch bei fiktiver Abrechnung auf Reparaturkostenbasis.

Die klägerseits vorprozessual vorgelegte Abrechnung 'nach dem Gutachten des Sachverständigen F ist im wesentlichen berechtigt. Diese Reparaturkosten waren als erforderlicher Geldbetrag zur Reparaturdurchführung anzusehen und damit in der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung nach § 249 Abs. 2 BGB dem Wiederbeschaffungsaufwand gegenüberzustellen.

Der Kläger ist berechtigt, bei seiner Abrechnung die Stundensätze des BMW Vertragshändlers Jost zugrundezulegen und muss sich nicht auf die niedrigeren Stundensätze der Firma M verweisen lassen.

Er hat als Unfallgeschädigter grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung der in einer markengebundenen Werkstatt anfallenden Reparaturkosten, unabhängig davon ob, wo und auf welche Weise er sein Fahrzeug reparieren lässt. Dem Kläger steht nämlich gemäß § 249 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Erstattung der objektiv erforderlichen Reparaturkosten zu. Hierbei ist der Kläger in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei, er kann frei darüber entscheiden, ob und in welchem Umfang er sein Fahrzeug reparieren lässt.

Der Kläger ist lediglich unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, bei der Ausübung seiner Dispositionsfreiheit den Boden der Wirtschaftlichkeit nicht zu verlassen. Das bedeutet, dass er im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung wählen soll, sofern er die Höhe der Kosten beeinflussen kann. Der Kläger muss sich insoweit auf eine mühelos ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen lassen, da nur solche Kosten als erforderlich i.S.d. § 249 Abs. 2 BGB anzusehen wären.

Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ist nicht gegeben, da es dem Kläger ohne weitergehende verbindliche Zusagen nicht zumutbar ist, sein Fahrzeug bei der Firma M reparieren zu lassen.

Die Kalkulation von ControlExpert berücksichtigt lediglich den Stundensatz der Alternativfirma, völlig losgelöst vom konkreten Unfallschaden. Es erfolgte keine Fahrzeugbesichtigung, keine eigene Bewertung und auch keine Kostenkalkulation der Alternativwerkstatt. Der Kläger hat keinerlei Gewähr, dass die Firma M bei konkreter Durchführung der Reparatur lediglich die im Gutachten angegebene Stundenanzahl aufwendet und auch sonst keine andere Kostenpositionen einstellt, die im Gutachten nicht enthalten sind. Der Kläger hat nicht einmal die Gewähr, dass die Firma M tatsächlich den beklagtenseits angegebenen Stundensatz ansetzt. Es ist damit gerade nicht gewährleistet, dass der Kläger das ihm zustehende Ziel einer vollständigen und umfassenden Reparatur mit den beklagtenseits angesetzten Mitteln erreichen kann.

Eine solche Gewähr hätte der Kläger beispielsweise, wenn er ein konkretes verbindliches Angebot oder zumindest einen gleichwertigen Kostenvoranschlag der Firma M erhalten hätte, die den vom BGH im Urteil vom 30. 11. 1999 - VI ZR 219/98 postulierten Anforderungen entsprächen. Insoweit liegt eine vergleichbare Interessenlage vor. In beiden Fällen geht es darum, die Grenzen abzustecken, die das Wirtschaftlichkeitspostulat der Dispositionsfreiheit des Geschädigten setzt. So wie ein verbindliches Restwertangebot die wirtschaftliche Schwelle setzt, die ein Geschädigter bei der Veräußerung seines Fahrzeugs nicht überschreiten darf, ohne gegen seine Schadensminderungsobliegenheiten zu verstoßen; so würde ein verbindliches Angebot einer Werkstatt zur fachgerechten Beseitigung der im Gutachten ausgewiesenen Schäden eine zumutbare Alternativmöglichkeit darstellen, auf die sich der Geschädigte verweisen lassen müsste, um nicht gegen seine Schadensminderungspflicht zu verstoßen.

Ein solches Angebot liegt allerdings nicht vor. Der unspezifizierte und unverbindliche Hinweis auf eine preisgünstige Reparaturmöglichkeit bei der Firma M genügt hierfür nicht. Es kann also dahinstehen, inwieweit die Firma M die Gewähr einer gleichwertigen Reparatur bietet.

Für die Erstattungsfähigkeit der Stundensätze einer markengebundenen Werkstatt bei fiktiver Abrechnung ist es unerheblich, wo der Kläger vorher sein Fahrzeug hat reparieren lassen.

Es ist anerkannt, dass eine fiktive Abrechnung auf Gutachtenbasis auch dann zulässig ist, wenn die geschädigte Partei den Wagen überhaupt nicht reparieren lässt. Insoweit ist nämlich der nach § 249 BGB "erforderliche" Reparaturkostenaufwand maßgeblich und nicht der tatsächlich entstandene. Sinn und Zweck dieser Vorschrift soll es sein, dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers einen möglichst vollständigen Schadensausgleich zukommen zu lassen. Daher kann der Geschädigte auch bei fiktiver Abrechnung die Stundensätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt ansetzen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich nicht reparieren lässt. Der Schädiger soll nicht dadurch entlastet werden, dass die geschädigte Partei auf die Durchführung der Reparatur in einer autorisierten Vertragswerkstatt verzichtet.

Ferner ist anerkannt, dass der Kläger in jedem Falle einen Anspruch auf Erstattung der Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt hätte, wenn er sein Fahrzeug tatsächlich dort reparieren ließe, unabhängig von dem "wartungstechnischen Vorleben" seines Fahrzeugs.

An dieser Erstattungsfähigkeit ändert sich nichts trotz lediglich fiktiver Abrechnung. Für die Bestimmung des nach § 249 Abs. 2 BGB objektiv erstattungsfähigen "erforderlichen Geldbetrags" spielt es keine Rolle, ob und wo der Kläger sein Fahrzeug vor dem streitgegenständlichen Schadensereignis reparieren ließ. Es gibt auch bei einer subjektsbezogenen Schadensbetrachtung keinen Grund, dem Kläger bei fiktiver Abrechnung die Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu versagen, die ihm im Falle der Reparatur tatsächlich zustünden. Es ist nicht nachzuvollziehen, warum derjenige, der immer teuer reparieren lässt eher einen Anspruch auf eine teure Reparatur haben soll als derjenige, der das nicht tut. Das vorherige Verhalten des Klägers besagt nichts über die objektive Erforderlichkeit von Reparaturkosten, so dass es unerheblich ist, ob der Kläger sonst üblicherweise in einer günstigeren Werkstatt reparieren lässt. Sinn und Zweck des § 249 BGB würden nicht erreicht, wenn dem Geschädigten nur ein geringerer Geldbetrag als Entschädigung zugebilligt würde, als er bei Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt aufwenden müsste. Dann müsste der Kläger nämlich in Vorleistung treten, was mit den im Kraftfahrzeugbereich bislang anerkannten Grundsätzen der Schadensregulierung auf fiktiver Basis nicht vereinbar ist. Solange man dieses Kontrukt der fiktiven Abrechnung nicht als ganzes in Frage stellt, muss man es konsequent anwenden und dem Geschädigten den Geldbetrag zubilligen, den er bei tatsächlicher Durchführung der Reparatur in einer Fachwerkstatt erstattet verlangen könnte.

Sofern in der Kalkulation Kürzungen der UPE-Aufschläge von 15% erfolgten, ist dem erkennenden Gericht aufgrund zahlreicher eingeholter Begutachtungen auf diesem Gebiet bekannt, dass solche Aufschläge ortsüblich sind, allerdings nicht in Höhe von 15%. Insoweit wurde diese Position auf 10% reduziert. Daraus ergeben sich erstattungsfähige 549,10 Euro Ersatzteile, 10,98 Euro Kleinersatzteile und 1,50 Euro Schwemm-Material. Die ferner in der Kalkulation erfolgte Kürzung der Verbringungskosten erfolgte zu Unrecht, da solche Kosten erstattungsfähig sind, wenn sie bei Durchführung der Reparatur unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten regelmäßig anfallen. Es ist ebenfalls gerichtsbekannt, dass die meisten Vertragswerkstätten über keine eigene Lackiererei verfügen, so dass entsprechende Verbringungskosten damit regelmäßig anfallen.

Die Kürzung für Farbmusterblech/Mischanlage erfolgte ebenfalls zu Unrecht, da diese Kosten bei einer Reparatur notwendigerweise anfallen würden und damit gemäß § 249 ff. BGB als erforderlich anzusehen sind.

Der Sachverständige L hat ferner überzeugend ausgeführt, dass die vom Sachverständigenbüro F durchgeführten Wertverbesserungsabzüge (NFA Ersatzteile/Lackierung) angesichts der reparierten Vorschäden angemessen und zutreffend ermittelt worden sind, so dass weitere Kürzungen nicht angesetzt werden dürfen.
Der Klageantrag war also nach alledem ursprünglich in Höhe von 2.786,32 Euro begründet:

Wiederbeschaffungsaufwand / 2.000,00 Euro
Gutachterkosten / 595,61 Euro
Kostenpauschale / 25,00 Euro
Zwischensumme Schaden / 2.620,61 Euro
Anwaltskosten / 165,71 Euro
Gesamtsumme Schaden / 2.786,32 Euro

Die Anwaltskostenrechnung ist berechtigt, da die Senkung des Verfahrenswertes von 2.780,61 Euro auf 2.620,61 Euro sich gebührenrechtlich nicht auswirkt. Es ist nicht erforderlich, dass der Kläger den Nachweis erbringt, dass die Anwaltskostenrechnung beglichen worden ist. Der Kläger hatte zunächst gemäß § 249 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Freistellung. Mit Ablauf der gesetzten Frist zur Regulierung hat sich der Anspruch auf Naturalrestitution (Freistellung) gemäß § 250 BGB in einen Geldanspruch umgewandelt. Der Anspruch auf Herstellung ist gemäß § 250 S. 2 Halbsatz 2 BGB ausgeschlossen. Nach dem weiteren gescheiterten Regulierungsgespräch am 24.06.2005 war eine weitergehende Fristsetzung nicht erforderlich.

Die Ab- und Anmeldepauschale ist im vorliegenden Fall nicht erstattungsfähig, da nicht dargelegt wurde, das sie tatsächlich angefallen ist.

Nach der unstreitigen Zahlung von 1.387,70 Euro auf die Reparaturkosten inklusive Nebenkostenpauschale und der Sachverständigenkosten von 595,61 Euro verbleibt ein Anspruch des Klägers von noch zu zahlenden 803,01 Euro.

Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 S. 1 ZPO. Hinsichtlich des zurückgenommenen Teils waren die Kosten den Beklagten gemäß § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO nach billigem Ermessen aufzuerlegen. Die Beklagten wären ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich unterlegen, da die Klage im wesentlichen begründet war. Der Kläger war aufgrund der trotz mehrfacher Aufforderungen nicht erfolgten Regulierung berechtigt, Klage einzureichen.

Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

RechtsgebietSchadenrechtVorschriften§ 7 Abs. 1, § 17, § 18 StVG § 249 Abs. 2 BGB

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